330 Wirtschaft
Refine
Year of publication
Document Type
- Article (218)
- Book (116)
- Part of a Book (99)
- Moving Images (64)
- Conference Proceeding (16)
- Other (9)
- Doctoral Thesis (2)
- Master's Thesis (2)
- Bachelor Thesis (1)
- Part of Periodical (1)
Keywords
- Logistik (6)
- logistics (5)
- Nachhaltigkeit (4)
- Sustainability (4)
- Digitalisierung (3)
- Gender (3)
- Ablaufplanung (2)
- Acceptance (2)
- Anti-Wachstumsthese (2)
- Arbeitsteilungsfalle (2)
Institute
- Fakultät WiSo (251)
- Institut für Management und Technik (102)
- Fakultät AuL (80)
- Institut für Duale Studiengänge (53)
- Fakultät MKT (23)
- Institut für Kommunikationsmanagement (16)
- Fakultät IuI (3)
Der BFH hat in seinem Urteil vom 19.6.2008 - VI R 33/07, entschieden, dass Aufwendungen eines leitenden Angestellten im Zusammenhang mit der Bewirtung von Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sind. Das Gericht stellt dabei auf zwei Indizien ab, die maßgeblich dafür sind, ob Bewirtungsaufwendungen für Mitarbeiter einer Führungskraft privat oder beruflich veranlasst sind. Dies ist zum einen der Anlass der Feier, zum anderen stellt die Zusammensetzung der Bezüge des Bewirtenden einen wichtigen Faktor dar. Im folgenden Beitrag werden das einschlägige BFH-Urteil vorgestellt und seine Folgen für die Praxis beleuchtet.
Mit drei Urteilen vom 11. 11. 2010[1] hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich einer möglichen Anwendung der Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auf zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer aufgegeben.[2] Nach dieser gesetzlichen Regelung bleiben Sachbezüge steuerlich unberücksichtigt, falls die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht überschreiten. Nach aktueller BFH-Rechtsprechung können nunmehr bestimmte Arbeitgeberzulagen wie z. B. Tank- und Geschenkgutscheine steuer- und sozialabgabefreie Sachbezüge sein. Mit seiner Entscheidung hat der BFH erstmals Grundsätze zur Unterscheidung von Barlohn und einem nach dem Einkommensteuergesetz bis zur Höhe von monatlich 44 € steuerfreiem Sachlohn formuliert,[3] die den Unternehmen als Rechtsanwender neue Möglichkeiten eröffnen. Der nachfolgende Beitrag fokussiert die alte und neue Rechtslage und gibt Praxisempfehlungen.
Auf der Basis einer zweistufigen Delphi-Befragung mit anschließender Sektorenbefragung konnte gezeigt werden, dass die untersuchten Obst- und Gemüsegenossenschaften Probleme in der Organisations- und Führungsstruktur aufweisen und dass teilweise mangelnde Professionalität im Management zu einer fehlenden Marktorientierung und Schwächung der Wettbewerbsposition von Genossenschaften führt. Daher besteht die Notwendigkeit der Anpassung der internen Führungsstruktur, um die Effizienz der Genossenschaften zu steigern und die Wettbewerbskraft zu erhöhen.
Die Effizienzsteigerung kann durch die Einführung eines zukunftsorientierten, nachhaltigen Managementsystems erreicht werden. Dabei müssen die institutionellen Besonderheiten von Genossenschaften berücksichtigt werden, um die Vorteile dieser Rechts- und Organisationsform auszuschöpfen.
Die Genossenschaftsstrategie muss dabei beachten, dass sie die Stakeholderanforderungen berücksichtigt und diese empathisch in ihre Leitlinien und das wirtschaftliche Handeln einfließen lässt. Besonderes Augenmerk muss die Genossenschaft dabei auf Ihre Erzeuger und Mitglieder sowie ihre Kunden haben. Innovation und Effektivität müssen weitere Eckpfeiler in der Strategieausrichtung sein.
Führt man zusätzlich zu den übergeordneten Strategieerneuerungen auch ein auf die Werte der Genossenschaft aufbauendes Managementmodell ein, kann die Organisationsform viele Vorteile für ein zukunftsorientiertes Unternehmen bieten. Dabei stellt das Holakratie- oder Soziokratie-Modell ein Managementmodell dar, das auch einem Wertewandel der modernen Zeit standhält und die Führungsstruktur durch die doppelte Kreisbindung modernisiert. Die Governance der Genossenschaft wird gestärkt und ständig aktuell gehalten. Diese Art von Managementmodell eignet sich gerade für Genossenschaften aufgrund von einer notwendigen, hohen Mitgliederbeteiligung und –selbstbestimmung besonders gut. Die dadurch zusätzlich gewonnene Transparenz stellt einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil für zukunftsorientierte, nachhaltige Genossenschaften dar, die dann anpassungsfähig sind und auch einer Internationalisierung des Marktes standhalten.
Mit Urteil vom 22.4.2010 hat der EuGH entschieden, dass die Vorschrift des § 16 Abs. 2 ErbStG des alten und neuen deutschen Erbschaftsteuerrechts nicht europarechtskonform ist. So steht Art. 56 EG i.V. m. Art. 58 EG der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, welche bei der Ermittlung der Schenkungsteuer vorsieht, dass der gewährte Freibetrag im Fall der Schenkung eines im Inland belegenen Grundstücks, wenn Schenker und Schenkungsempfänger ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, geringer ist als der anzuwendende Freibetrag, wenn zumindest eine dieser Personen ihren Wohnsitz im Inland hat. Damit ist abermals eine deutsche Steuerregelung als nicht mit dem Europarecht im Einklang stehend identifiziert worden.
Während Deutschland seine Regelungen zur Erbschaft und Schenkungsteuer zum Jahresbeginn reformiert hat, sind in Österreich die Erbschaft- und Schenkungsteuer mit Wirkung zum 1.8.2008 entfallen. Stattdessen gilt dort seitdem eine Anzeigepflicht für Schenkungen. Nach dieser müssen unter anderem Schenkungen von Kapitalvermögen, Bargeld oder Anteilen an Kapitalgesellschaften bei der Finanzverwaltung gemeldet werden, sofern sie bestimmte Grenzen überschreiten. Die Vorschriften des neuen Schenkungsmeldegesetzes 2008 dienen dazu,dass Verschiebungen von Vermögen nachvollziehbar bleiben. Sie gelten, sofern der Erwerber oder der Zuwender zum Zuwendungszeitpunkt einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat; ein Zweitwohnsitz in der Alpenrepublik ist bereits ausreichend. Durch den vorliegenden Beitrag, in dem die Neuregelungen vorgestellt und eingehend diskutiert werden, soll die in Deutschland nicht umfangreiche Literatur zu dieser Thematik ergänzt werden.
In seinem am 15.6.2016 veröffentlichten Urteil vom 8.3.2016[2] hat der BFH klargestellt, dass ein Damnum oder Disagio sofort als Werbungskosten abziehbar ist, sofern der Rahmen des am Kreditmarkt Üblichen eingehalten wird. Wird eine Damnums- oder Disagio-Vereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, ist das ein Indiz für die Marktüblichkeit. Falls der Rahmen des Marktüblichen überschritten wird, entfällt die sofortige Berücksichtigung als Werbungskosten. Es ist durch tatrichterliche Würdigung zu bestimmen, wann dies gegeben ist.