330 Wirtschaft
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Traditionell haben die deutschen Fachhochschulen die Aufgabe, die regionale und überregionale Wirtschaft mit praxis- und anwendungsnah ausgebildeten, hochqualifizierten Fachkräften zu versorgen. Angesichts der rasant steigenden wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen Deutschland und China haben deutsche Unternehmen einen zunehmenden Bedarf an Hochschulabsolventen, die eine China-Kompetenz mitbringen. Die Fachhochschulen sind gut beraten, auf diesen Bedarf zu reagieren und innovative, curricular verankerte Angebote zum Erwerb einer vertieften China-Kompetenz zu entwickeln. Trotz des erheblichen Gestaltungsspielraums, über den die Hochschulen beim Curriculumdesign verfügen, sollten sich die Fachhochschulen von drei Prämissen leiten lassen: Die Angebote sollten curricular verankert sein. Sie sollten – dem Erfolgsprinzip der Fachhochschulen folgend – zudem konsequent praxis- und anwendungsnah ausgerichtet sein. Schließlich sollten sie grundsätzlich akzessorischer Natur sein. Die Kernausbildung in einer bestimmten Disziplin – etwa im Bereich der Betriebswirtschaftslehre oder der Ingenieurwissenschaften – sollte durch Angebote zur Förderung der China-Kompetenz sinnvoll ergänzt, nicht dagegen ersetzt werden. Der China-Kompetenz kommt nach dem hier vertretenen Verständnis demnach primär eine dienende, komplementäre Funktion zu. Die Fachhochschulen werden also auch in Zukunft keine klassischen Sinologen ausbilden, sondern Fachkräfte mit Domänenbezug, die aufgrund ihrer zusätzlich erworbenen China-Kompetenz auf deutsch-chinesische Arbeitskontexte vorbereitet werden. Die Einordnung von China-Kompetenz als instrumentelle Hilfskompetenz im Sinne einer Kooperationskompetenz ist eine wichtige Grundannahme, die sich unmittelbar auf den komplexen Prozess des Curriculumdesigns auswirkt. Im Mittelpunkt dieses Beitrages stehen Überlegungen, wie ein innovatives China-Kompetenzprogramm an einer wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fakultät einer Fachhochschule intelligent konzipiert und implementiert werden kann.
Mitursächlich für den schleppenden Übertragungsnetzausbau ist die mangelnde Akzeptanz der betroffenen Bürger, Städte und Gemeinden. Der Gesetzgeber hat daher im Rahmen des Gesetzes zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze unter anderem die Möglichkeit vorgesehen, dass Netzbetreiber mit den Transitgemeinden pauschale finanzielle Kompensationen ohne konkrete Gegenleistung vereinbaren können, um die Akzeptanz für den Netzausbau zu fördern. Die Kosten dieser Ausgleichszahlungen werden über die Stromnetzentgelte auf die Gesamtheit der Letztverbraucher umgelegt. Der Beitrag setzt sich kritisch mit der Rechtmäßigkeit dieser Regelung auseinander.
Zum 1.5.2004 haben sich zehn weitere Staaten der Europäischen Union angeschlossen, so dass der Staatenbund nun mehr 25 Mitgliedsländer umfasst. Der Beitritt bewirkte eine erneute Verschärfung der bereits bestehenden Harmonisierungsprobleme im Bereich der direkten Steuern. Vor diesem Hintergrund beschäftigte sich die in englischer Sprache abgehaltene Tagung unter der Leitung von Dr. Mara Pilar Nu´ez Ruiz (ERA) mit den praktischen Auswirkungen der Koexistenz von 25 verschiedenen Steuersystemen in der EU,dem aktuellen Stand der Koordinierung der direkten Steuern und dem Steuerwettbewerb. Dem beschriebenen Problemkreis widmete sich eine sowohl auf Referenten- als auch auf Teilnehmerseite international geprägte Tagung, die den angereisten Experten aus Finanzverwaltung, europäischen Institutionen,Wissenschaft und Wirtschaft ein anregendes Diskussionsforum bot.
Mit dem am 9.1.2014 veröffentlichten Urteil vom 5.11.2013 hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen, die im Zuge eines Erststudiums entstanden sind, das gleichzeitig Erstausbildung ist und nicht innerhalb eines Dienstverhältnisses erfolgt, nach § 12 Nr. 5 i.V.m. § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG keine vorweggenommenen Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit darstellen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die bereits für Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwendenden gesetzlichen Neuregelungen in § 12 Nr. 5 und § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen.