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Seit 1. Januar 2017 gelten ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsinstrument im Recht der Pflegeversicherung und in der Hilfe zur Pflege. Der neue Pflegebedürftig-keitsbegriff ist eine maßgebliche Grundlage für die Beschreibung des Personenkreises, der Zugang zu Leistungen hat. Er bezieht körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen gleichberechtigt ein. Wesentliches Element des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ist die Abkehr vom Verrichtungsbezug und vom Faktor Zeit als einzigem Maßstab für die Schwere der Betroffenheit. Neuer Maßstab für Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbständigkeit der Pflegebedürftigen.
Aus dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff leitet sich auch das Verständnis von Pflege in der Pflegeversicherung und der Hilfe zur Pflege ab. Dieses Verständnis von Pflege prägt alle Bereiche der Pflege: Von den Inhalten der Leistungen über die Pflegedokumentation bis hin zum Qualitätsverständnis. Es ist daher auch Bezugspunkt für die aktuellen Weiterentwicklungen und Prozesse in der Pflegeversicherung (z.B. Qualitätsentwicklung, Personalbemessungsverfahren, Pflegeberatung). Dabei folgt dieses Verständnis von Pflege der pflegefachlichen und pflegewissenschaftlichen Perspektive. Daher wurden und werden bereits viele Bestandteile davon in der Pflegeausbildung ge-lehrt und in der Praxis der Pflege umgesetzt.
Im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit haben Dr. Klaus Wingenfeld von der Universität Bielefeld und Prof. Dr. Andreas Büscher von der Hochschule Osnabrück im Oktober 2017 eine Expertise vorgelegt, mit der die pflegerischen Aufgaben auf der Grundlage des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs strukturiert und beschrieben werden.
Der Beirat zur Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs (Begleitgremium nach § 18c SGB XI) sieht diese Strukturierung und Beschreibung als geeignete fachliche Grundlage für ein gemeinsames Verständnis von Pflege an und empfiehlt, sie für die Anpassung und Weiterentwicklung von fachlichen Konzepten und Vereinbarungen in der Pflege zu nutzen.
Im Rahmen des Forschungsprojekts „Gesunde Personalbemessung: Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung in Kontexten der systematischen Personalbemessung für die Pflege“ (GePAG) haben die Hochschule und die Universität Osnabrück, gefördert von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) die Machbarkeit einer systematischen Integration von Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung in Instrumentarien der Personalbemessung für die Pflege untersucht. Es wurden zwei systematische Literaturstudien, Expert*inneninterviews und eine Fokusgruppe durchgeführt. Zentrale Ergebnisse der Studie sind unter anderem: dass eine systematische Integration von Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung in Instrumentarien der Personalbemessung in der Pflege maßgeblich für die Sicherstellung von gesunder Pflegearbeit ist; bisherige Arbeiten zu wissenschaftlich fundierten Instrumenten der Personalbemessung um komplexe, nicht vollständig operationalisierbare Aspekte („Beyond Numbers“), die bspw. ethische Anforderungen betreffen, erweitert werden müssen sowie dass Initiativen zur Beförderung von Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung in der Pflege die Umsetzung bereits bekannter Ansätze aus anderen Disziplinen und ihre Auswirkungen auf eine gesundheitsorientierte Personalbemessung in organisationalen Zusammenhängen untersuchen sollten.