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Stromspeicher sind eine mögliche Flexibilitätsoption, um den Anteil fluktuierender Stromquellen aus erneuerbaren Energien im Stromsystem zu erhöhen. In der Vergangenheit wurde vor allem Haushalts- und Großspeichern große Aufmerksamkeit gewidmet. Quartierspeicherlösungen auf der Meso-Ebene werden bislang weitestgehend vernachlässigt. Lediglich im Kontext der Mieterstromdebatte wurden Quartierlösungen zuletzt verstärkt diskutiert. Der vorliegende Artikel geht im Kern der Frage nach, welche Herausforderungen sich im Kontext der Umsetzung von Stromspeichern auf Quartierebene derzeit in Deutschland ergeben. Dazu erfolgt zunächst eine Diskussion und Abgrenzung
des Begriffs Quartierspeicher. Anschließend werden wirtschaftlich-rechtliche und sozio-kulturelle als zentrale Herausforderungen bei der Umsetzung von Quartierspeicherlösungen in Deutschland vorgelegt und diskutiert. Aufbauend auf die Diskussion der aktuellen Herausforderungen werden dann mögliche Geschäftsmodelle zur Umsetzung und zum Betrieb von Quartierspeichern in Deutschland abgeleitet.
Im ersten Moment scheinen das Theater und die Erkrankung Demenz nicht miteinander vereinbar. Theater wird mit dem Lernen und Rezitieren von Texten verbunden, eine demenzielle Erkrankung mit dem Vergessen. Trotzdem starteten Studierende der Hochschule Osnabrück in Kooperation mit dem Bonifatius Hospital Lingen ein Projekt, Theaterpädagogik in der geriatrischen Tagespflege einzusetzen.
Die verabschiedete Rechtsnorm des § 254 HGB hat gegenüber der Fassung im RegE deutlich an Klarheit gewonnen. Aus Sicht der Abschlussadressaten ist zu begrüßen, dass die im Vergleich zu den Entwurfsfassungen erheblich ausgeweiteten Anhangangabepflichten zur Absicherungsbilanzierung das Informationsniveau des Jahresabschlusses erhöhen. Problematisch erscheint indes die Auslagerung eines Teils der Anwendungsvoraussetzungen zur Bildung von Bewertungseinheiten in den Anhang, da dieser nicht von allen Unternehmen erstellt werden muss.
Entsprechend der gesetzgeberischen Intention, die bestehende Praxis der Bilanzierung von Bewertungseinheiten durch die handelsrechtliche Normierung nicht einzuschränken, wurde der Anwendungsbereich des § 254 HGB sehr weit gefasst und den Unternehmen über den Weg der Rechtsfolgenanordnung durch Negativabgrenzung (Nichtanwendung bestimmter Bewertungsvorschriften) ein relativ breiter Auslegungs- bzw. Ermessensspielraum belassen. Negative Folge dieser Vorgehensweise ist die Zulassung von Bewertungstechniken, die nicht konform gehen mit den bislang bestehenden Rechnungslegungskonventionen und damit die innere Konsistenz bzw. Systemkonsequenz des handelsbilanzrechtlichen Regelungsgefüges beeinträchtigen.