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Die Klimakrise und die damit einhergehende notwendige Transformation unseres Energiesystems sind zentrale Themen in Wissenschaft, Politik und Gesellschaft. Neben den technischen und wirtschaftlichen Herausforderungen erfordert die Energiewende einen gesellschaftlichen Veränderungsprozess und muss von Vielen getragen werden. Doch auch wenn Klimaschutz in Deutschland eine hohe Zustimmung erfährt, stößt die konkrete Realisierung von Maßnahmen - wie z.B. der Ausbau der Windenergie - oft auf Widerstand.
Das Projekt „Zukunftsdiskurse in der Umweltkommunikation“ wollte deshalb durch zielgruppengerechte Workshops einen positiven Beitrag zur Energiewende leisten und das Wissen und die Akzeptanz ausbauen.
Folgende Forschungsfrage wurde in diesem Projekt behandelt: „Welche Standpunkte haben die verschiedenen Stakeholder und welche Meinungen und Blickwinkel haben betroffene Anlieger und Energienutzer gegenüber einer Umsetzung für eine Zukunft von 100 % Erneuerbaren Energien?“
Die Vernetzung der Mobilitäts- und Versorgungskonzepte für Kernstädte und deren Umland kann mit Crowd Sourcing-Plattformen unterstützt werden. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über den Stand der Forschung und stellt die Anforderungen an eine Crowd Sourcing-Plattform zur Ko-Produktion integrierter multimodaler Mobilitäts- und Versorgungsdienste dar. Hierzu werden die Ergebnisse einer Anforderungsanalyse auf der Basis von 11 Workshops und 4 Experteninterviews im Zeitraum von Mai 2014 bis Sept. 2017 mit 60 Partnern vorgestellt. Der Beitrag veranschaulicht zudem ein Konzept für die Ko-Produktion integrierter multimodaler Mobilitäts- und Versorgungsdienste. Aus den Ergebnissen wird schließlich eine Forschungsagenda abgeleitet. Die konsolidierten Anforderungen können als Grundlage für die Erstellung von Pflichtenheften für Crowd Sourcing-Plattformen genutzt werden.
Am 21.3.2018 hat die Europäische Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie zum gemeinsamen System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen und den Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz vorgelegt. Diese befassen sich insbesondere mit einer Digital Service Tax (DST) sowie der digitalen Betriebsstätte. Nach Ansicht der Kommission soll durch diese Maßnahmen gewährleistet werden, dass die Besteuerung von digitalen Geschäftstätigkeiten in der EU gerecht und wachstumsfreundlich erfolgt. Der Entwurf wurde von der Fachwelt von Anfang an kritisch aufgenommen und in der Folgezeit von verschiedenen Experten kontrovers diskutiert. Der vorliegende Beitrag beleuchtet
den derzeitigen Stand der Erörterungen und widmet sich unter anderen den aktuellen Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Beirates beim Bundesministeriums der Finanzen, des ifo-Institutes und des IDW. Weiter werden Reaktionen aus der Wirtschaft und eine erste Liste mit potenziell von einer Digitalsteuer betroffenen Unternehmen aufgegriffen.
Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach§ 15a UStG – Grundstückserwerb und gemischt genutzte Immobilien
(2006)
Die neuen Regelungen zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG bergen vielfältige Praxisprobleme. Die folgenden Fälle stellen vor, wie Berichtigungen durchzuführen sind, wenn die entsprechenden Gegenstände dem Anlage- oder Umlaufvermögen (§ 15a Abs. 1 UStG und § 15a Abs. 2 UStG) zuzurechnen sind. Ergänzend werden in einem separaten Beitrag weitere Fälle zu Wirtschaftsgütern vorgestellt, die in andere Wirtschaftsgüter eingehen, zu sonstigen Leistungen und zum Wechsel der Besteuerungsart.
Die Vorsteuerberichtigung birgt vielfältige Probleme und kann es erforderlich werden lassen, dass neben der Buchführung umfangreiche Nachweise darüber geführt werden müssen, wann und in welchem Umfang umsatzsteuerliche Leistungen, z. B. für ein Gebäude, angefallen sind. Ein entsprechendes Formular hierzu hat Eckert vorgestellt (BBK F. 6 S. 1297, DokID [UAAAB-78010]).
Nach den Grundfällen zur Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG in BBK 13/2006 F. 30 S. 1835 enthält diese Fallstudie ergänzende Beispiele zu Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die in andere Wirtschaftsgüter eingehen, sowie zum Wechsel der Besteuerungsart als Änderung der Verhältnisse
Häufig berechnen Komplementär-GmbH den KG, an denen sie ohne Einlage beteiligt sind, den Auslagenersatz für die Geschäftsführung oder für Vertretungsleistungen. Hierbei stellt sich die Frage, ob für diese Leistungen USt zu berechnen ist. Mit Urteil vom 6.6.2002 hatte der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass diese Leistungen umsatzsteuerbar sind. Nachfolgender Praxisbeitrag fasst die Auswirkungen auf die GmbH & Co. KG als häufigsten Anwendungsfall zusammen.