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Mit drei Urteilen vom 11. 11. 2010[1] hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich einer möglichen Anwendung der Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auf zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer aufgegeben.[2] Nach dieser gesetzlichen Regelung bleiben Sachbezüge steuerlich unberücksichtigt, falls die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht überschreiten. Nach aktueller BFH-Rechtsprechung können nunmehr bestimmte Arbeitgeberzulagen wie z. B. Tank- und Geschenkgutscheine steuer- und sozialabgabefreie Sachbezüge sein. Mit seiner Entscheidung hat der BFH erstmals Grundsätze zur Unterscheidung von Barlohn und einem nach dem Einkommensteuergesetz bis zur Höhe von monatlich 44 € steuerfreiem Sachlohn formuliert,[3] die den Unternehmen als Rechtsanwender neue Möglichkeiten eröffnen. Der nachfolgende Beitrag fokussiert die alte und neue Rechtslage und gibt Praxisempfehlungen.
Bei der Abgabe von Speisen und Getränken stellt sich die Frage nach dem richtigen Umsatzsteuersatz. Der EuGH hat dazu in vier Vorabentscheidungsersuchen Stellung genommen. Wie der vorliegende Beitrag aufzeigt, besteht für den Steuerpflichtigen mehr Spielraum, in den Genuss des ermäßigten Steuersatzes zu kommen. Außerdem hat der EuGH für mehr Rechtssicherheit bei der Rechtsanwendung gesorgt.
Mittelstands-PR in Deutschland: Eine Studie zur Kommunikationsarbeit mittelständischer Unternehmen
(2011)
Der N. medianus besitzt die Fähigkeit, bei Extremitätenbewegungen in seinem umliegenden Gewebe zu gleiten. Dieses wichtige physiologische Phänomen minimiert bei Engpasssyndromen Zug und Druck auf den Nerv. Das Karpaltunnelsyndrom (CTS) stellt in der Praxis die am häufigsten auftretende und stark behandlungsresistente periphere Neuropathie dar. Die verminderte Dynamik des N. medianus kann ein beitragender Faktor eines lange bestehenden CTS sein. Die vorliegende Querschnittstudie untersuchte die transversale Gleitfähigkeit des N. medianus mittels sonografischer Diagnostik an CTS-Patienten (Gruppe A). Die Nervenbewegung wurde hierfür durch passive Bewegungsmanöver an der HWS mittels einer Kontralateralflexion und einem Cervical lateral glide sowie durch aktive Bewegungen der Finger und der Schulter provoziert. Die Ergebnisse wurden im Anschluss mit den Resultaten einer früheren Untersuchung gleicher Art an gesunden Probanden (Gruppe B) verglichen. Die Bewegungsmanöver der oberen Extremität wurden zudem an gesunden Probanden durchgeführt (Gruppe B2). Das Ziel der Studie war es herauszufinden, ob die Manöver einen signifikanten Einfluss auf die Gleitfähigkeit sowie auf die Größe des Flächeninhalts des N. medianus ausüben und ob sich die Veränderungen in der CTS-Gruppe im Gegensatz zur Kontrollgruppe signifikant unterschiedlich darstellen. Sowohl distale Bewegungen der Fingergelenke als auch die zervikalen Bewegungsmanöver beeinflussten das transversale und longitudinale Gleiten des N. medianus. Am Unterarm zeigten sich deutliche Unterschiede in der Nervenbewegung zwischen den gesunden und den CTS-Probanden, was auf einen möglichen Einfluss des Cervical lateral glide auf die Neurodynamik des N. medianus bei CTS hindeutet.
Mehr Profit mit System
(2011)
Hintergrund:
Die Wahl der Versorgungsform, stationär oder ambulant, unterliegt im deutschen Gesundheitswesen derzeit einem tiefgreifenden Wandel. Eine neue Qualität erhält die Öffnung der Krankenhäuser mit der Neufassung des § 116b SGB V. Die Studie untersucht die Frage, welches ambulante Potenzial sich aus bisher vollstationär behandelten Fällen in der Rheumatologie ergibt.
Methode:
Die Auswertung basiert auf einem Datensatz für die Jahre 2004 bis 2008. Dieser enthält anonymisiert die Abrechnungsdaten von rund 23,6 Mio. GKV-Versicherten. Die Auswahl von Patienten mit rheumatologischen Erkrankungen erfolgte anhand der in § 116b SGB V angegebenen ICD-10-Diagnosen.
Ergebnisse:
Im untersuchten Zeitraum wurde ein Anstieg der rheumatologischen Fälle um 13,9% beobachtet bei einem Rückgang der durchschnittlichen Verweildauer von 9,46 Tagen auf 8,08 Tage und der behandelnden Krankenhäuser um 3,1%. Der Anteil der rheumatologischen Fälle mit kurzer Verweildauer (≤2 Tage) nahm um 32,3% zu. Als „ambulantes Potenzial“ definieren wir den Anteil dieser Kurzlieger an der Gesamtzahl der vollstationären rheumatologischen Fälle, er stieg von 25,7% auf 29,9%
Diskussion:
Nicht alle Kurzlieger können problemlos in eine ambulante Versorgung überführt werden; diese erfordert spezialisierte Strukturen und Personal. Eine Zentrenbildung findet bisher nicht statt. Die Studie erlaubt keine Aussagen zur Qualität der Versorgung in den betrachteten Krankenhäusern. Eine Verknüpfung von Versorgungsdaten mit Qualitätsdaten wäre sinnvoll.