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Die in Bayern unmittelbar bevorstehende Einführung der konsultativen Volksbefragung durch einfaches Landesgesetz ist verfassungswidrig. Die faktischen Auswirkungen dieses Instruments direkter Demokratie „von oben“ greifen in unzulässiger Weise in die Staatswillensbildung ein. Überdies sprechen durchschlagende verfassungspolitische Gründe gegen die Einführung der Volksbefragung. Würde sich das Plebiszit „von oben“ in Bayern durchsetzen, drohte möglicherweise ein bundesweiter Dammbruch.
Der Beitrag untersucht, worin die Mängel der schweizerischen Direktdemokratie bestehen, welches Verhältnis die AfD – auch unter rechtspolitischem, verfassungstheoretischem und ideengeschichtlichem Blickwinkel – zu Volksabstimmungen aufweist und was demgegenüber eine grundrechtsbasierte, streng rechtsstaatlich eingebundene Volksgesetzgebung im Kontext der deutschen Verfassungstradition auszeichnet.
Der Beitrag untersucht die verfassungsrechtliche Zulässigkeit und die einfachgesetzlichen Möglichkeiten einer Erprobung von Wahlrechtsreformen auf kommunaler Ebene. Es wird erörtert, welche Verfahren und Instrumente zur allgemeinen Steigerung der Wahlbeteiligung im »Laboratorium Kommune« ausgetestet werden könnten. Die Verfasser plädieren für die Einführung spezifischer Experimentierklauseln.
Die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des Wahlrechtsausschlusses vollbetreuter Personen begründen Zweifel, ob der Ausschluss von unter 18-Jährigen bei Wahlen verfassungsrechtlich zu halten ist. Dieser Beitrag kommt für die Europawahlen zu dem Ergebnis, dass ein verfassungswidriger Wahlrechtsausschluss vorliegt.
In Berlin wollte die Regierungskoalition aus SPD und CDU eine rechtlich nicht bindende Entscheidung der Berliner Bevölkerung über die Olympia-Bewerbung herbeiführen. Nachdem Hamburg den Zuschlag für die Olympia-Bewerbung bekommen hat, gibt es in Berlin Bestrebungen, konsultative Volksbefragungen auch für andere Projekte zu ermöglichen. In Bayern hat die CSU-Mehrheit vor Kurzem die Möglichkeit solcher konsultativer Volksbefragungen im Rahmen eines einfachen Parlamentsgesetzes beschlossen. Angesichts der die Verfassungsstruktur verändernden Wirkungen solcher Volksbefragungen ist deren Einführung nur durch Verfassungsänderung zulässig. Dies ist in Hamburg zu beachten, wo die Bevölkerung ebenfalls über die Olympia-Bewerbung entscheiden soll. Anderenfalls könnte ein bundesweiter Dammbruch verfassungswidriger Volksbefragungen bevorstehen. Es gilt daher, einer negativen verfassungsrechtlichen Vorbildfunktion für andere Länder und gar den Bund vorzubeugen.