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Häufig berechnen Komplementär-GmbH den KG, an denen sie ohne Einlage beteiligt sind, den Auslagenersatz für die Geschäftsführung oder für Vertretungsleistungen. Hierbei stellt sich die Frage, ob für diese Leistungen USt zu berechnen ist. Mit Urteil vom 6.6.2002 hatte der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass diese Leistungen umsatzsteuerbar sind. Nachfolgender Praxisbeitrag fasst die Auswirkungen auf die GmbH & Co. KG als häufigsten Anwendungsfall zusammen.
Mit dem Urteil vom 12.08.2004 hat der BFH in einem Altfall entschieden, dass die Unterlassung der nach Einkommensteuerrecht vorgeschriebenen gesonderten Aufzeichnungen von Bewirtungsaufwendungen umsatzsteuerlich keine Besteuerung als Eigenverbrauch rechtfertigt. Zugleich bleibt der Vorsteuerabzug in dieser Situation grundsätzlich erhalten. Der BFH bezieht sich in der Urteilsbegründung insbesondere auf das nach Art. 17 der 6. EG-Richtlinie bestehende Recht aus vollständigen Vorsteuerabzug.
Im Rahmen der kontrovers geführten öffentlichen und fachlichen Diskussion über den Wunschkaiserschnitt wird ein Paradigmenwechsel in der Geburtshilfe beschrieben, der weit reichende Konsequenzen zu haben scheint.
Unter diesem Aspekt wurde untersucht, wie viele Erstgebärende den Wunsch nach einem Kaiserschnitt bzw. einer Spontangeburt äußern, welche subjektiven Gründe sie dafür angeben und welchen Geburtsmodus sie tatsächlich erleben.
Die Macht der Marke
(2005)
Model Driven Architecture (MDA): Integration and Model Reuse for Open Source eLearning Platforms
(2005)
TÜV-Plaketten für Arztpraxen
(2005)