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Seit 1. Januar 2017 gelten ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsinstrument im Recht der Pflegeversicherung und in der Hilfe zur Pflege. Der neue Pflegebedürftig-keitsbegriff ist eine maßgebliche Grundlage für die Beschreibung des Personenkreises, der Zugang zu Leistungen hat. Er bezieht körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen gleichberechtigt ein. Wesentliches Element des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ist die Abkehr vom Verrichtungsbezug und vom Faktor Zeit als einzigem Maßstab für die Schwere der Betroffenheit. Neuer Maßstab für Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbständigkeit der Pflegebedürftigen.
Aus dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff leitet sich auch das Verständnis von Pflege in der Pflegeversicherung und der Hilfe zur Pflege ab. Dieses Verständnis von Pflege prägt alle Bereiche der Pflege: Von den Inhalten der Leistungen über die Pflegedokumentation bis hin zum Qualitätsverständnis. Es ist daher auch Bezugspunkt für die aktuellen Weiterentwicklungen und Prozesse in der Pflegeversicherung (z.B. Qualitätsentwicklung, Personalbemessungsverfahren, Pflegeberatung). Dabei folgt dieses Verständnis von Pflege der pflegefachlichen und pflegewissenschaftlichen Perspektive. Daher wurden und werden bereits viele Bestandteile davon in der Pflegeausbildung ge-lehrt und in der Praxis der Pflege umgesetzt.
Im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit haben Dr. Klaus Wingenfeld von der Universität Bielefeld und Prof. Dr. Andreas Büscher von der Hochschule Osnabrück im Oktober 2017 eine Expertise vorgelegt, mit der die pflegerischen Aufgaben auf der Grundlage des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs strukturiert und beschrieben werden.
Der Beirat zur Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs (Begleitgremium nach § 18c SGB XI) sieht diese Strukturierung und Beschreibung als geeignete fachliche Grundlage für ein gemeinsames Verständnis von Pflege an und empfiehlt, sie für die Anpassung und Weiterentwicklung von fachlichen Konzepten und Vereinbarungen in der Pflege zu nutzen.
Stephan Maykus zeigt in seinem Artikel auf, was Integrierte Planung alles beinhalten kann, wenn sie in der Kommune konsequent umgesetzt wird. So könnte eine kommunale Struktur entstehen, die es ermöglicht, dass Bildung vor Ort geklärt ist, institutionelle Konzept- und Organisationsentwicklung mit Vernetzung verbindet und die dem datenbasierten kommunalen Bildungsmanagement ein Ziel gibt: eine pädagogische Entwicklung der Kommune, um Jugend zu ermöglichen.
„Um ein Kind aufzuziehen, braucht es ein ganzes Dorf“ – das häufig zitierte Sprichwort verdeutlicht: Ein gutes Aufwachsen vor Ort benötigt mehr als Kernfamilie und Schule. Durch Kooperationen in Unterstützungs- und Beratungssystemen für Familien, einer aktiven Zivilgesellschaft mit ihren Vereinen und Initiativen und mit verschiedenen Bildungsorten kann es gelingen, dass individuelle Lern- und Bildungsbiografien wieder stärker in den Fokus rücken.
Damit solche kommunale Bildungslandschaften gelingen, braucht es einen leistungsfähigen Staat, pädagogische Konzepte, ausreichende finanzielle Ressourcen sowie rechtliche und politische Reformen. Das Papier soll einen Anstoß und Empfehlungen geben, notwendige Maßnahmen zu entwickeln und zu verstetigen.