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Häufig berechnen Komplementär-GmbH den KG, an denen sie ohne Einlage beteiligt sind, den Auslagenersatz für die Geschäftsführung oder für Vertretungsleistungen. Hierbei stellt sich die Frage, ob für diese Leistungen USt zu berechnen ist. Mit Urteil vom 6.6.2002 hatte der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass diese Leistungen umsatzsteuerbar sind. Nachfolgender Praxisbeitrag fasst die Auswirkungen auf die GmbH & Co. KG als häufigsten Anwendungsfall zusammen.
Die Vorsteuerberichtigung birgt vielfältige Probleme und kann es erforderlich werden lassen, dass neben der Buchführung umfangreiche Nachweise darüber geführt werden müssen, wann und in welchem Umfang umsatzsteuerliche Leistungen, z. B. für ein Gebäude, angefallen sind. Ein entsprechendes Formular hierzu hat Eckert vorgestellt (BBK F. 6 S. 1297, DokID [UAAAB-78010]).
Nach den Grundfällen zur Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG in BBK 13/2006 F. 30 S. 1835 enthält diese Fallstudie ergänzende Beispiele zu Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die in andere Wirtschaftsgüter eingehen, sowie zum Wechsel der Besteuerungsart als Änderung der Verhältnisse
Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach§ 15a UStG – Grundstückserwerb und gemischt genutzte Immobilien
(2006)
Die neuen Regelungen zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG bergen vielfältige Praxisprobleme. Die folgenden Fälle stellen vor, wie Berichtigungen durchzuführen sind, wenn die entsprechenden Gegenstände dem Anlage- oder Umlaufvermögen (§ 15a Abs. 1 UStG und § 15a Abs. 2 UStG) zuzurechnen sind. Ergänzend werden in einem separaten Beitrag weitere Fälle zu Wirtschaftsgütern vorgestellt, die in andere Wirtschaftsgüter eingehen, zu sonstigen Leistungen und zum Wechsel der Besteuerungsart.
Abschlussbericht zum Ziel.2 NRW-Projekt Veränderte Geschäftsmodelle im Übergang zur Elektromobilität
(2013)
Benjamin Jung leitet fundiert Faktoren und deren Einfluss auf Entscheidungen zwischen Eigenfertigung, Fremdbezug und deren Zwischenformen bei radikaler technologischer Veränderung ab. Automobilunternehmen müssen solche Entscheidungen im Übergang in die Elektromobilität treffen und gestalten so ihre Grenze. Zur Erklärung verbindet der Autor ökonomische Erklärungsansätze und entwickelt verhaltenswissenschaftliche Ansätze weiter. Er erörtert zudem resultierende Entscheidungen in eindeutigen und nicht eindeutigen Entscheidungssituationen. Eingehend begründete Hypothesen und Annahmen prüft er durch Befragung von Automobilunternehmen, beispielsweise zu Entscheidungen bezüglich der Herstellung von Batteriezellen. Aufbauend auf den empirischen Ergebnissen leitet der Autor entsprechende Managementimplikationen ab.
Unternehmen müssen für verschiedene in ihrer Industrie relevante Aktivitäten die Entscheidung zwischen Eigenfertigung im Unternehmen und Fremdbezug über den Markt treffen [43] und gestalten auf diese Weise ihre Grenze (vgl. [11], S. 105 und hier und in diesem Absatz [33], S. 1). Die Eigenfertigung im Unternehmen wird auch als Nutzung der Governance-Form Hierarchie und der Fremdbezug über den Markt als Nutzung der Governance-Form Markt bezeichnet [54]. Zwischenformen dieser beiden Governance-Formen sind beispielsweise Kapitalbeteiligungen und Allianzen (vgl. [11], S. 106).
Die Unternehmensgrenze resultiert aus den Entscheidungen eines Unternehmens zwischen Eigenfertigung im Unternehmen und Fremdbezug über den Markt [33] für verschiedene, in der jeweiligen Industrie relevante Aktivitäten (vgl. [7], S. 105 und hier und in diesem Absatz [25], S. 1). Der Fremdbezug über den Markt wird auch als Nutzung der Governance‐Form Markt und die Eigenfertigung im Unternehmen als Nutzung der Governance‐Form Hierarchie bezeichnet [40].