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Die OFD Magdeburg weist in ihrer in jüngster Vergangenheit ergangenen Verfügung darauf hin, dass die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung bezüglich der taggenauen Abrechnung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Firmenwagen ausschließlich auf Arbeitnehmer anwendet. Die Grundsätze eines einschlägigen BMF-Schreibens vom 1.4.2011 und der diesem zugrundeliegenden BFH-Urteile gelten dahingegen nicht für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften.
Bei der Abgabe von Speisen und Getränken stellt sich die Frage nach dem richtigen Umsatzsteuersatz. Der EuGH hat dazu in vier Vorabentscheidungsersuchen Stellung genommen. Wie der vorliegende Beitrag aufzeigt, besteht für den Steuerpflichtigen mehr Spielraum, in den Genuss des ermäßigten Steuersatzes zu kommen. Außerdem hat der EuGH für mehr Rechtssicherheit bei der Rechtsanwendung gesorgt.
Mit Urteil vom 22.4.2010 hat der EuGH entschieden, dass die Vorschrift des § 16 Abs. 2 ErbStG des alten und neuen deutschen Erbschaftsteuerrechts nicht europarechtskonform ist. So steht Art. 56 EG i.V. m. Art. 58 EG der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, welche bei der Ermittlung der Schenkungsteuer vorsieht, dass der gewährte Freibetrag im Fall der Schenkung eines im Inland belegenen Grundstücks, wenn Schenker und Schenkungsempfänger ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, geringer ist als der anzuwendende Freibetrag, wenn zumindest eine dieser Personen ihren Wohnsitz im Inland hat. Damit ist abermals eine deutsche Steuerregelung als nicht mit dem Europarecht im Einklang stehend identifiziert worden.
Seit Jahren ist die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ein immer wiederkehrendes Thema in der Fachliteratur. Auch zahlreiche Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt resultieren aus der (Nicht-)Berücksichtigung dieser Aufwendungen. In der Vergangenheit wurden bereits etliche Gerichtsurteile zu unterschiedlichen Fallkonstruktionen aus diesem Bereich gesprochen. Momentan hat das Thema erneut an Aktualität gewonnen. So arbeitet aufgrund der derzeit herrschenden Pandemie eine große Anzahl an Steuerpflichtigen (erstmals) im Homeoffice und wendet sich ratsuchend mit Fragen zu den entsprechenden steuerlichen Folgen an ihre steuerlichen Berater. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich unter Heranziehung einschlägiger Urteile mit der steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, nimmt Stellung zu den Möglichkeiten der steuerlichen Abzugsfähigkeit in der aktuellen besonderen Situation, analysiert diese kritisch und formuliert konkrete Handlungsempfehlungen.
Bereits zum sechsten Mal fand die IStR-Jahrestagung in Berlin mit prominenten Referenten des Fachs statt. In seiner Begrüßungsrede unterstrich Prof. Dr. Franz Wassermeyer die wachsende Bedeutung des Internationalen Steuerrechts und den Einfluss des EuGH auf das nationale Steuerrecht. Dies zeige sich auch an der steigenden Teilnehmerzahl der Tagung und der zunehmenden Abonnentenzahl der IStR. Ziel der Tagung sei es deshalb, die sachliche Auseinandersetzung mit der Thematik grenzüberschreitender Aktivitäten
voranzutreiben und alle Seiten (Verwaltung, Rechtsprechung, Beratung und Wissenschaft) zu Wort kommen zu lassen.
Häufig berechnen Komplementär-GmbH den KG, an denen sie ohne Einlage beteiligt sind, den Auslagenersatz für die Geschäftsführung oder für Vertretungsleistungen. Hierbei stellt sich die Frage, ob für diese Leistungen USt zu berechnen ist. Mit Urteil vom 6.6.2002 hatte der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass diese Leistungen umsatzsteuerbar sind. Nachfolgender Praxisbeitrag fasst die Auswirkungen auf die GmbH & Co. KG als häufigsten Anwendungsfall zusammen.
Die Vorsteuerberichtigung birgt vielfältige Probleme und kann es erforderlich werden lassen, dass neben der Buchführung umfangreiche Nachweise darüber geführt werden müssen, wann und in welchem Umfang umsatzsteuerliche Leistungen, z. B. für ein Gebäude, angefallen sind. Ein entsprechendes Formular hierzu hat Eckert vorgestellt (BBK F. 6 S. 1297, DokID [UAAAB-78010]).
Nach den Grundfällen zur Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG in BBK 13/2006 F. 30 S. 1835 enthält diese Fallstudie ergänzende Beispiele zu Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die in andere Wirtschaftsgüter eingehen, sowie zum Wechsel der Besteuerungsart als Änderung der Verhältnisse