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Mit Beschluss vom 27.9.2012 hat der BFH das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz dem BVerfG zu einer verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegt.[2] Das BVerfG hat nunmehr die Frage zu entscheiden, ob § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des Jahres 2009 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG einer leistungsfähigkeitsgerechten Besteuerung widerspricht. Damit steht das ErbStG in jüngster Vergangenheit abermals auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand.
Die OFD Magdeburg weist in ihrer in jüngster Vergangenheit ergangenen Verfügung darauf hin, dass die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung bezüglich der taggenauen Abrechnung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Firmenwagen ausschließlich auf Arbeitnehmer anwendet. Die Grundsätze eines einschlägigen BMF-Schreibens vom 1.4.2011 und der diesem zugrundeliegenden BFH-Urteile gelten dahingegen nicht für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften.
Fallstudien zur Vorabausschüttung eines KMU - Bilanzielle, rechtliche und steuerliche Besonderheiten
(2012)
In seinem Urteil vom 19.9.2012 – IV R 45/09 hatte der BFH über die Bilanzierung von Gutscheinen, die einen Anspruch auf eine Preisermäßigung im folgenden Jahr beinhalten, zu entscheiden. Nach der Entscheidung des BFH vom 19.9.2012 – IV R 45/09 sind für Gutscheine, die einen Anspruch auf eine Preisermäßigung im folgenden Jahr beinhalten, im Jahr der Ausgabe keine Rückstellungen zu passivieren. Ebenfalls darf keine Verbindlichkeit bilanziert werden. Auch die Bilanzierung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens ist nicht möglich.
In seinem jüngst veröffentlichtem Urteil vom 17.10.2013 – III R 27/12 hat der BFH entschieden, dass bei einer Photovoltaikanlage, die auf dem Dach eines sonst privat genutzten Gebäudes installiert ist, die anteiligen Gebäudekosten nicht als Betriebsausgaben im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerlich beachtlich sind. Nachfolgend werden das Urteil und seine Praxisfolgen erläutert, die für betroffene Steuerpflichtige auf den ersten Blick nachteilig wirken.
Mit dem am 9.1.2014 veröffentlichten Urteil vom 5.11.2013 hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen, die im Zuge eines Erststudiums entstanden sind, das gleichzeitig Erstausbildung ist und nicht innerhalb eines Dienstverhältnisses erfolgt, nach § 12 Nr. 5 i.V.m. § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG keine vorweggenommenen Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit darstellen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die bereits für Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwendenden gesetzlichen Neuregelungen in § 12 Nr. 5 und § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen.
Ist der Euro sicher?
(2015)
Sustainable market economy
(2015)
Mind the gap
(2015)
Motorradfahrer/innen sind mechanischen Schwingungen ausgesetzt, die über Lenker, Fußrasten und Sitzbank übertragen werden. Mehr als drei Viertel der Motorradfahrer/innen berichtet in einer Umfrage über körperliche Symptome, die auf mechanische Schwingungen zurückgeführt werden können, aber über zwei Drittel der Fahrer/innen empfindet die Motorradvibrationen als nicht oder nur wenig störend. Messungen an verschiedensten in Deutschland und Europa üblichen Motorrädern zeigen im Hand-Arm- und Ganzkörperbereich Schwingungswerte, die zum Teil deutlich oberhalb des auf 8 h bezogenen Grenzwerts der Richtlinie 2002/44EG liegen. Vergleichsmessungen an einem Pkw führen bei gleichen Bedingungen zu erheblich geringeren Schwingungswerten. Motorräder im Dienstgebrauch bei Polizei und Johanniter Unfallhilfe können zu Tagesexpositionswerten oberhalb der Auslösewerte führen.
In seinem am 15.6.2016 veröffentlichten Urteil vom 8.3.2016[2] hat der BFH klargestellt, dass ein Damnum oder Disagio sofort als Werbungskosten abziehbar ist, sofern der Rahmen des am Kreditmarkt Üblichen eingehalten wird. Wird eine Damnums- oder Disagio-Vereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, ist das ein Indiz für die Marktüblichkeit. Falls der Rahmen des Marktüblichen überschritten wird, entfällt die sofortige Berücksichtigung als Werbungskosten. Es ist durch tatrichterliche Würdigung zu bestimmen, wann dies gegeben ist.
Der Kunde als Dienstleister: Akzeptanz und Gebrauchstauglichkeit von Smart Glasses im Self-Service
(2017)
Steuergestaltung bei multinationalen Konzernen: kritische Diskussion der deutschen Lizenzschranke
(2017)
Im Rahmen des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.6.2017 (BGBl. I 2017, 2074) wurde die sog. Lizenzschranke eingeführt. Diese schränkt den Betriebsausgabenabzug von Lizenzaufwendungen und anderen Aufwendungen für Rechteüberlassungen stark ein, sofern diese beim Empfänger nicht bzw. nur niedrig besteuert werden und der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG ist. Die Regelung des neuen § 4j EStG ist auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 entstehen und betrifft insbesondere multinationale Konzerne, die sog. "Lizenzboxen' zur systematischen Steueroptimierung nutzen.
Die Einführung von Smart Glasses eröffnet neue Chancen für die Gestaltung zukünftiger Arbeitsprozesse. Bisher sind diese Technologien wenig erforscht und werden nur experimentell hinsichtlich einzelner Aspekte untersucht. Zur Priorisierung zukünftiger Forschungsthemen und Identifikation relevanter Problemstellungen für den Bereich der Wirtschaftsinformatik wurden daher explorative Fallstudien mit zwei Logistikdienstleistern durchgeführt. Zur Ermittlung relevanter Einsatzszenarien wurde eine Triangulation aus Experteninterviews, Beobachtungen und Fokusgruppen gewählt und durch eine systematische Literaturrecherche ergänzt. Die 36 resultierenden Anwendungsfälle wurden mithilfe einer Umfrage priorisiert und auf Basis ihrer qualitativen Aussagen bzgl. der Herausforderungen analysiert. Die Ergebnisse des Beitrags sind (1) Einsatzszenarien für Smart Glasses in der Logistik sowie (2) daraus abgeleitete Forschungsthemen für die Wirtschaftsinformatik. Somit leistet diese Studie einen Beitrag zur Forschung im Bereich des ganzheitlichen Designs von Dienstleistungssystemen und zukünftiger Aufgaben digitaler Arbeit.
Die Realisierung ökonomischer Gleichgewichte wird möglich sein, wenn eine einfache Regel zur Berechnung des Gleichgewichts gegeben ist und einige Grundlagen des Rechungswesens geändert werden. Erstens ist es besser, den Namen des betriebliches Rechnungswesen in Unternehmensrechnung zu ändern. Unternehmensrechnung sollte zwei Teile haben: interne und externe Unternehmensrechnung. Die interne Rechnungslegung sollte aus drei Teilen bestehen: Betriebsrechnung, Geschäftsrechnung und Führungsrechnung. Die Teile der Unternehmensrechnung sind also gleich den Teilen eines Unternehmens. Zweitens ist es notwendig, eine gute Definition der Kosten zu finden. Diese Definition gibt es bereits. Das einzige Problem ist die Definition von betriebsfremdem, periodenfremdem und außerordentlichem Aufwand als neutraler Aufwand. Dieser Aufwand sollte als Kosten bezeichnet werden und in der Kosten- und Leistungsrechnung verbucht werden. Drittens ist es wichtig, eine gleichwertige Lösung für die Berechnung des Einkommens des Unternehmers für alle Arten von Unternehmen zu finden. Viertens muss eine Methode gefunden werden, die eine genaue Berechnung der Gemeinkosten sicherstellt. Fünftens müssen interne und externe Rechnungslegung integriert werden, da die Berechnung ökonomischer Gleichgewichte mit unterschiedlichen Bewertungsregeln nicht möglich ist. Und nicht zuletzt muss die Unternehmensrechnung muss schlanker gemacht werden (lean accounting). Andernfalls haben Kleinunternehmen Probleme Gleichgewichte herzustellen.
Mit immer größerer Dringlichkeit beim globalen Klimaschutz gewinnt auch die CO2-Bilanzierung von Unternehmen und Organisationen an Bedeutung. Drei Handlungsempfehlungen gewährleisten, dass aus einer einfachen CO2-Bilanzierung eine systematische CO2-Beratung wird, die im Unternehmen einen effektiven Beitrag zum Klimaschutz leistet.
SeniorenCampus 1
(2018)
As of the reporting year 2017, extended non-financial reporting requirements will apply to certain large companies within the EU on the basis of the EU-Directive 2014/95/EU. The aim is to provide an overview of selected regulations for the new non-financial statements. This includes the analysis of the German Sustainability Code as well as the German Accounting Standard No. 20. The analysis shows a tightening of disclosure on non-financial reporting and an increased focus of disclosures on non-financial concepts, objectives and measures. Hence, the risk management of a preparer gains in importance with regard to non-financial aspects of the business activity.