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Ärztliches Handeln in der Geburtshilfe: Kriterien zur Entscheidungsfindung bei Interventionen
(2010)
Fragestellung: Der geburtshilfliche Alltag ist in vielen Kliniken von hohen Interventionsraten geprägt. Geburtshilfliche Expertinnen müssen Entscheidungen treffen und diese verantworten. Beeinflusst wird dieser Prozess durch unterschiedliche Faktoren. Diese Arbeit geht der Frage nach, welche Entscheidungskriterien Ärztinnen[1] nutzen, um sich für oder gegen die Durchführung geburtshilflicher Interventionen (Sectio caesarea, Episiotomie, Geburtseinleitung, CTG-Überwachung) zu entscheiden. Zudem wird untersucht, ob sich diese Kriterien im zeitlichen Verlauf verändern. Material und Methodik: Längsschnittliches qualitatives Design mit 2 Erhebungszeitpunkten. In 2 Kliniken wurden geburtshilflich tätige Ärztinnen (Assistenz-, Ober- und Chefärztinnen) befragt. Zu T1 wurden insgesamt n = 26 und zu T2 n = 23 leitfadengestützte problemzentrierte Interviews nach Witzel unter Berücksichtigung der Experteninterviews nach Meuser und Nagel durchgeführt. Ergebnisse: Es konnten 20 Kategorien zur Entscheidung für oder gegen die Durchführung geburtshilflicher Interventionen identifiziert werden. Die Ergebnisse deuten auf eine Dominanz der medizinischen Indikationen im Entscheidungsprozess hin, wobei häufig eine enge Anlehnung an abteilungsinterne Leitlinien erfolgt. Zudem werden neben mehreren strukturellen und subjektiven Faktoren insbesondere die Berufserfahrung der Expertinnen und die Berücksichtigung maternaler Wünsche als ausschlaggebende Entscheidungskriterien angeführt. Im zeitlichen Verlauf scheinen die meisten Entscheidungskriterien stabil zu sein. Veränderungen lassen sich jedoch mit wachsender Berufserfahrung erkennen. Schlussfolgerung: Geburtshilfliche Entscheidungen sind multifaktoriell und unterliegen medizinischen und nicht medizinischen Einflüssen mit einer gewissen zeitlichen Stabilität. Um den individuellen Bedingungen geburtshilflicher Situationen gerecht zu werden, müssen die getroffenen Entscheidungen stets evaluiert werden. Eine hohe Reflexionsfähigkeit der Expertinnen ist damit unabdingbar, auch für den eigenen Lernprozess und die hohen Anforderungen des Berufs.
Mit Urteil vom 22.4.2010 hat der EuGH entschieden, dass die Vorschrift des § 16 Abs. 2 ErbStG des alten und neuen deutschen Erbschaftsteuerrechts nicht europarechtskonform ist. So steht Art. 56 EG i.V. m. Art. 58 EG der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, welche bei der Ermittlung der Schenkungsteuer vorsieht, dass der gewährte Freibetrag im Fall der Schenkung eines im Inland belegenen Grundstücks, wenn Schenker und Schenkungsempfänger ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, geringer ist als der anzuwendende Freibetrag, wenn zumindest eine dieser Personen ihren Wohnsitz im Inland hat. Damit ist abermals eine deutsche Steuerregelung als nicht mit dem Europarecht im Einklang stehend identifiziert worden.
Der Markt
(2010)
Der Reisemarkt ist komplex, diversifiziert und schnelllebig: Viele Deutsche planen ihren Urlaub heutzutage eher kurzfristig, und sie suchen Alternativen zur gewohnten Reise zu Sonne, Strand und Meer. Die Anzahl der Reiseveranstalter und Spezialanbieter ist kaum mehr zu beziffern. Ständig erscheinen neue Trends und innovative Produkte. Das Internet stellt das traditionelle Geschäftsmodell der Reiseveranstalter auf den Kopf. Doch wie können Unternehmen Transparenz in einen komplexen Markt bringen und dessen Potenziale für das Management schlussendlich greifbar machen?
Akademische Unternehmensgründungen besitzen für Wirtschaftswachstum und Beschäftigung
unzweifelhaft eine besondere Bedeutung. Grundlage hierfür ist eine nachhaltige Sensibilisierung für
den Gründungsgedanken und das Unternehmertum. Hinsichtlich der Anforderungen an die
Sensibilisierungsmaßnahmen besteht allerdings noch eine Forschungslücke. Der vorliegende Beitrag
beleuchtet auf Basis empirischer Untersuchungen die Frage der Sensibilisierung von
Hochschulangehörigen zum Thema „Unternehmensgründung“. Der Fokus der Betrachtungen liegt
auf den Sensibilisierungsinstrumenten, dem Zeitpunkt der Maßnahmen und den Auswirkungen auf
die Zahl der akademischen Gründungen.
Die verabschiedete Rechtsnorm des § 254 HGB hat gegenüber der Fassung im RegE deutlich an Klarheit gewonnen. Aus Sicht der Abschlussadressaten ist zu begrüßen, dass die im Vergleich zu den Entwurfsfassungen erheblich ausgeweiteten Anhangangabepflichten zur Absicherungsbilanzierung das Informationsniveau des Jahresabschlusses erhöhen. Problematisch erscheint indes die Auslagerung eines Teils der Anwendungsvoraussetzungen zur Bildung von Bewertungseinheiten in den Anhang, da dieser nicht von allen Unternehmen erstellt werden muss.
Entsprechend der gesetzgeberischen Intention, die bestehende Praxis der Bilanzierung von Bewertungseinheiten durch die handelsrechtliche Normierung nicht einzuschränken, wurde der Anwendungsbereich des § 254 HGB sehr weit gefasst und den Unternehmen über den Weg der Rechtsfolgenanordnung durch Negativabgrenzung (Nichtanwendung bestimmter Bewertungsvorschriften) ein relativ breiter Auslegungs- bzw. Ermessensspielraum belassen. Negative Folge dieser Vorgehensweise ist die Zulassung von Bewertungstechniken, die nicht konform gehen mit den bislang bestehenden Rechnungslegungskonventionen und damit die innere Konsistenz bzw. Systemkonsequenz des handelsbilanzrechtlichen Regelungsgefüges beeinträchtigen.
Zweifel an der Wirkung
(2010)