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Seit Einführung der Pflegeversicherung wird intensiv zu Fragen der Qualitätssicherung der Pflege diskutiert und es hat vielfältige gesetzgeberische Aktivitäten gegeben, um Verfahren zu entwickeln, durch die ein Schutz pflegebedürftiger Menschen vor unsachgemäßer Pflege gewährleistet und eine Verbesserung der Pflegequalität erreicht werden kann. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über diese Aktivitäten und ihre Hintergründe. Im Fokus stehen dabei insbesondere die durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PflWEG) und die Pflegestärkungsgesetze (PSG I und II) angestoßenen Entwicklungen.
Seit 1. Januar 2017 gelten ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsinstrument im Recht der Pflegeversicherung und in der Hilfe zur Pflege. Der neue Pflegebedürftig-keitsbegriff ist eine maßgebliche Grundlage für die Beschreibung des Personenkreises, der Zugang zu Leistungen hat. Er bezieht körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen gleichberechtigt ein. Wesentliches Element des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ist die Abkehr vom Verrichtungsbezug und vom Faktor Zeit als einzigem Maßstab für die Schwere der Betroffenheit. Neuer Maßstab für Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbständigkeit der Pflegebedürftigen.
Aus dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff leitet sich auch das Verständnis von Pflege in der Pflegeversicherung und der Hilfe zur Pflege ab. Dieses Verständnis von Pflege prägt alle Bereiche der Pflege: Von den Inhalten der Leistungen über die Pflegedokumentation bis hin zum Qualitätsverständnis. Es ist daher auch Bezugspunkt für die aktuellen Weiterentwicklungen und Prozesse in der Pflegeversicherung (z.B. Qualitätsentwicklung, Personalbemessungsverfahren, Pflegeberatung). Dabei folgt dieses Verständnis von Pflege der pflegefachlichen und pflegewissenschaftlichen Perspektive. Daher wurden und werden bereits viele Bestandteile davon in der Pflegeausbildung ge-lehrt und in der Praxis der Pflege umgesetzt.
Im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit haben Dr. Klaus Wingenfeld von der Universität Bielefeld und Prof. Dr. Andreas Büscher von der Hochschule Osnabrück im Oktober 2017 eine Expertise vorgelegt, mit der die pflegerischen Aufgaben auf der Grundlage des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs strukturiert und beschrieben werden.
Der Beirat zur Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs (Begleitgremium nach § 18c SGB XI) sieht diese Strukturierung und Beschreibung als geeignete fachliche Grundlage für ein gemeinsames Verständnis von Pflege an und empfiehlt, sie für die Anpassung und Weiterentwicklung von fachlichen Konzepten und Vereinbarungen in der Pflege zu nutzen.
Objectives: This paper addresses recent steps for reforming the eligibility criteria of the German long-term care insurance that have been initiated to overcome shortcomings in the current system.
Methods: Based on findings of a survey of international long-term care systems, assessment tools and the relevant literature on care needs a new tool for determining eligibility in the German long-term care insurance was developed.
Results: The new tool for determining long-term care eligibility broadens the understanding of what ‚dependency on nursing care' implies for the person affected. The assessment results in a degree of dependency from personal help provided by formal or informal caregivers. This degree of dependency can be used for determining eligibility for and the amount of long-term care benefits.
Discussion: The broader understanding of "dependency on nursing care' and the new tool are important steps to adapt the German long-term care insurance to the challenges of the demographic and societal changes in the future
Begleitend zu den Beratungen eines Beirats des Bundesministeriums für Gesundheit zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs im SGB XI wurde ein neues Begutachtungsassessment (NBA) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit entwickelt, das auf einem pflegewissenschaftlich begründeten Verständnis von Pflegebedürftigkeit aufbaut. Darin werden gleichermaßen körperliche wie kognitive / psychische Beeinträchtigungen und Verhaltensauffälligkeiten berücksichtigt und die derzeit geltende Engführung auf wenige körperbezogene Alltagsverrichtungen bei der Bestimmung von Pflegebedürftigkeit wird überwunden. Als Maßstab zur Einschätzung von Pflegebedürftigkeit wird im NBA nicht die Pflegezeit, sondern der Grad der Selbständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen verwendet. Das NBA ist auch für die Einschätzung der Pflegebedürftigkeit bei Kindern geeignet und hat sich bei einer bundesweiten praktischen Erprobung gut bewährt. Es wurde vom Beirat zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs als zukünftiges Instrument zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Pflegeversicherung empfohlen.