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Ab dem Jahr 2017 müssen bestimmte große Unternehmen eine nichtfinanzielle
Erklärung veröffentlichen, die berichtspflichtige Aspekte zu Umwelt-, Arbeitnehmer-, und
Sozialbelange sowie Aspekte zur Achtung der Menschenrechte und der Bekämpfung von Korruption
und Bestechung beinhaltet. Dies erweitert die Berichtsanforderungen vor allem mit dem Ziel, die
Informationsbedürfnisse der Interessengruppen zu erfüllen und die Wirtschaft auf eine nachhaltige
Orientierung zu lenken. Ziel dieses Aufsatzes ist es, ausgewählte Osnabrücker Unternehmen
hinsichtlich der Veröffentlichung von MD&As hinsichtlich einer nichtfinanziellen Erklärung zu untersuchen.
Den Schwerpunkt stellt die Analyse der Lageberichte der Unternehmen im Berichtsjahr
2015 dar, um die Frage zu beantworten, ob die Unternehmen bereits in den Jahresabschlüssen
nichtfinanzielle Aspekte veröffentlichen. Dies soll einen Beitrag zur Zukunftssicherung leisten und
als Grundlage für Forschungsarbeiten nach Erstanwendung der neuen Regelungen dienen. Es wird
festgestellt, dass einige der Aspekte bereits in der Berichterstattung angesprochen werden, während
andere Aspekte nicht angegeben sind. Zudem wurde herausgefunden, dass alle analysierten Unternehmen
zumindest spezifische nichtfinanzieller Aspekte angeben. Eine eingehendere Analyse listet
diese Aspekte der einzelnen Unternehmen gesondert auf.
Der Kunde als Dienstleister: Akzeptanz und Gebrauchstauglichkeit von Smart Glasses im Self-Service
(2017)
Steuergestaltung bei multinationalen Konzernen: kritische Diskussion der deutschen Lizenzschranke
(2017)
Im Rahmen des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.6.2017 (BGBl. I 2017, 2074) wurde die sog. Lizenzschranke eingeführt. Diese schränkt den Betriebsausgabenabzug von Lizenzaufwendungen und anderen Aufwendungen für Rechteüberlassungen stark ein, sofern diese beim Empfänger nicht bzw. nur niedrig besteuert werden und der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG ist. Die Regelung des neuen § 4j EStG ist auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 entstehen und betrifft insbesondere multinationale Konzerne, die sog. "Lizenzboxen' zur systematischen Steueroptimierung nutzen.
In seinem am 15.6.2016 veröffentlichten Urteil vom 8.3.2016[2] hat der BFH klargestellt, dass ein Damnum oder Disagio sofort als Werbungskosten abziehbar ist, sofern der Rahmen des am Kreditmarkt Üblichen eingehalten wird. Wird eine Damnums- oder Disagio-Vereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, ist das ein Indiz für die Marktüblichkeit. Falls der Rahmen des Marktüblichen überschritten wird, entfällt die sofortige Berücksichtigung als Werbungskosten. Es ist durch tatrichterliche Würdigung zu bestimmen, wann dies gegeben ist.
Mind the gap
(2015)
In seinem jüngst veröffentlichtem Urteil vom 17.10.2013 – III R 27/12 hat der BFH entschieden, dass bei einer Photovoltaikanlage, die auf dem Dach eines sonst privat genutzten Gebäudes installiert ist, die anteiligen Gebäudekosten nicht als Betriebsausgaben im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerlich beachtlich sind. Nachfolgend werden das Urteil und seine Praxisfolgen erläutert, die für betroffene Steuerpflichtige auf den ersten Blick nachteilig wirken.
Mit dem am 9.1.2014 veröffentlichten Urteil vom 5.11.2013 hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen, die im Zuge eines Erststudiums entstanden sind, das gleichzeitig Erstausbildung ist und nicht innerhalb eines Dienstverhältnisses erfolgt, nach § 12 Nr. 5 i.V.m. § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG keine vorweggenommenen Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit darstellen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die bereits für Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwendenden gesetzlichen Neuregelungen in § 12 Nr. 5 und § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen.