Refine
Year of publication
Document Type
- Article (1173) (remove)
Language
- German (940)
- English (228)
- Portuguese (2)
- French (1)
- Multiple languages (1)
- Dutch (1)
Has Fulltext
- no (1173) (remove)
Keywords
- Nachhaltigkeit (5)
- Neurodynamik (4)
- Physiotherapie (4)
- Ecological restoration (3)
- Hay transfer (3)
- Manuelle Therapie (3)
- Monitoring (3)
- nachhaltige Entwicklung (3)
- Acceptance (2)
- Arbeitgeberattraktivität (2)
Institute
- Fakultät WiSo (844)
- Fakultät AuL (183)
- Institut für Management und Technik (66)
- Institut für Duale Studiengänge (50)
- Institut für Kommunikationsmanagement (14)
- Fakultät IuI (9)
- Institut für Theaterpädagogik (4)
- Fakultät MKT (3)
Mit dem am 9.1.2014 veröffentlichten Urteil vom 5.11.2013 hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen, die im Zuge eines Erststudiums entstanden sind, das gleichzeitig Erstausbildung ist und nicht innerhalb eines Dienstverhältnisses erfolgt, nach § 12 Nr. 5 i.V.m. § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG keine vorweggenommenen Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit darstellen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die bereits für Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwendenden gesetzlichen Neuregelungen in § 12 Nr. 5 und § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 19.6.2008 - VI R 33/07, entschieden, dass Aufwendungen eines leitenden Angestellten im Zusammenhang mit der Bewirtung von Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sind. Das Gericht stellt dabei auf zwei Indizien ab, die maßgeblich dafür sind, ob Bewirtungsaufwendungen für Mitarbeiter einer Führungskraft privat oder beruflich veranlasst sind. Dies ist zum einen der Anlass der Feier, zum anderen stellt die Zusammensetzung der Bezüge des Bewirtenden einen wichtigen Faktor dar. Im folgenden Beitrag werden das einschlägige BFH-Urteil vorgestellt und seine Folgen für die Praxis beleuchtet.
Mit drei Urteilen vom 11. 11. 2010[1] hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich einer möglichen Anwendung der Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auf zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer aufgegeben.[2] Nach dieser gesetzlichen Regelung bleiben Sachbezüge steuerlich unberücksichtigt, falls die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht überschreiten. Nach aktueller BFH-Rechtsprechung können nunmehr bestimmte Arbeitgeberzulagen wie z. B. Tank- und Geschenkgutscheine steuer- und sozialabgabefreie Sachbezüge sein. Mit seiner Entscheidung hat der BFH erstmals Grundsätze zur Unterscheidung von Barlohn und einem nach dem Einkommensteuergesetz bis zur Höhe von monatlich 44 € steuerfreiem Sachlohn formuliert,[3] die den Unternehmen als Rechtsanwender neue Möglichkeiten eröffnen. Der nachfolgende Beitrag fokussiert die alte und neue Rechtslage und gibt Praxisempfehlungen.
Mit Urteil vom 22.4.2010 hat der EuGH entschieden, dass die Vorschrift des § 16 Abs. 2 ErbStG des alten und neuen deutschen Erbschaftsteuerrechts nicht europarechtskonform ist. So steht Art. 56 EG i.V. m. Art. 58 EG der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, welche bei der Ermittlung der Schenkungsteuer vorsieht, dass der gewährte Freibetrag im Fall der Schenkung eines im Inland belegenen Grundstücks, wenn Schenker und Schenkungsempfänger ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, geringer ist als der anzuwendende Freibetrag, wenn zumindest eine dieser Personen ihren Wohnsitz im Inland hat. Damit ist abermals eine deutsche Steuerregelung als nicht mit dem Europarecht im Einklang stehend identifiziert worden.
Zum Stellenwert der Mitarbeiterführung im Krankenhaus – Zweiter Teil: Empirische Untersuchung
(2015)
Hintergrund: Nachdem die Einsparungen von Personalkosten zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit über Jahre hinweg im Fokus des Krankenhausmanagements standen, sehen sich Krankenhausmanager vor dem Hintergrund steigender Erwartungen der Generation Y an ihren Arbeitgeber und des Fachkräftemangels im Gesundheitswesen, mit der Herausforderung konfrontiert, attraktive Arbeitsbedingungen für ihre (potenziellen) Mitarbeiter zu schaffen. Die Arbeitgeberattraktivität ist zunehmend durch ‚weiche‘ Faktoren gekennzeichnet, für deren Realisierung die Mitarbeiterführung und die daraus resultierende Führungskultur von besonderer Bedeutung sind. Fragestellung: Vor dem Hintergrund der skizzierten Ausgangslage liegt der vorliegenden Ausarbeitung die Fragestellung zugrunde, welchen Stellenwert die Mitarbeiterführung im Sinne einer positiven Führungskultur gegenwärtig in bundesdeutschen Krankenhäusern besitzt. Methode: Zur Beantwortung der Fragestellung werden, basierend auf theoretischen Grundlagen und den Ergebnissen einer orientierenden Literaturrecherche, Hypothesen generiert und im Rahmen einer standardisierten Befragung (online und telefonisch) von Führungskräften aus bundesdeutschen Krankenhäusern (N = 1554) im Rahmen einer Vollerhebung empirisch überprüft. Ergebnis und Fazit: In die Datenauswertung konnten die Antworten von Führungskräften aus 456 Krankenhäusern einbezogen werden (Rücklauf: 29,3 %). Im Ergebnis zeigt sich, dass der Stellenwert der Mitarbeiterführung im Sinne einer positiven Führungskultur in den an der Untersuchung teilgenommenen Krankenhäusern unterschiedlich hoch ist, in den meisten aber als gering bis mittelmäßig und damit im Hinblick auf den nachhaltigen Aufbau einer positiven Führungskultur als dringend verbesserungsbedürftig zu bestimmen ist
Nachdem die Einsparungen von Personalkosten zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit über Jahre hinweg im Fokus des Krankenhausmanagements standen, sehen sich Krankenhausmanager vor dem Hintergrund steigender Erwartungen der Generation Y an ihren Arbeitgeber und des Fachkräftemangels im Gesundheitswesen mit der Herausforderung konfrontiert, attraktive Arbeitsbedingungen für ihre (potenziellen) Mitarbeiter zu schaffen. Die Arbeitgeberattraktivität ist zunehmend durch ‚weiche‘ Faktoren gekennzeichnet, für deren Realisierung die Mitarbeiterführung und die daraus resultierende Führungskultur von besonderer Bedeutung sind. Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden darauf eingegangen, wie sich die Mitarbeiterführung der gegenwärtigen Lehrmeinung folgend beschreiben lässt, wie der Stellenwert der Mitarbeiterführung in der Praxis offensichtlich wird und welche Merkmale den Stellenwert der Mitarbeiterführung determinieren.
In seinem am 15.6.2016 veröffentlichten Urteil vom 8.3.2016[2] hat der BFH klargestellt, dass ein Damnum oder Disagio sofort als Werbungskosten abziehbar ist, sofern der Rahmen des am Kreditmarkt Üblichen eingehalten wird. Wird eine Damnums- oder Disagio-Vereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, ist das ein Indiz für die Marktüblichkeit. Falls der Rahmen des Marktüblichen überschritten wird, entfällt die sofortige Berücksichtigung als Werbungskosten. Es ist durch tatrichterliche Würdigung zu bestimmen, wann dies gegeben ist.