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Dienstleistungslogistik
(2004)
Die Realisierung ökonomischer Gleichgewichte wird möglich sein, wenn eine einfache Regel zur Berechnung des Gleichgewichts gegeben ist und einige Grundlagen des Rechungswesens geändert werden. Erstens ist es besser, den Namen des betriebliches Rechnungswesen in Unternehmensrechnung zu ändern. Unternehmensrechnung sollte zwei Teile haben: interne und externe Unternehmensrechnung. Die interne Rechnungslegung sollte aus drei Teilen bestehen: Betriebsrechnung, Geschäftsrechnung und Führungsrechnung. Die Teile der Unternehmensrechnung sind also gleich den Teilen eines Unternehmens. Zweitens ist es notwendig, eine gute Definition der Kosten zu finden. Diese Definition gibt es bereits. Das einzige Problem ist die Definition von betriebsfremdem, periodenfremdem und außerordentlichem Aufwand als neutraler Aufwand. Dieser Aufwand sollte als Kosten bezeichnet werden und in der Kosten- und Leistungsrechnung verbucht werden. Drittens ist es wichtig, eine gleichwertige Lösung für die Berechnung des Einkommens des Unternehmers für alle Arten von Unternehmen zu finden. Viertens muss eine Methode gefunden werden, die eine genaue Berechnung der Gemeinkosten sicherstellt. Fünftens müssen interne und externe Rechnungslegung integriert werden, da die Berechnung ökonomischer Gleichgewichte mit unterschiedlichen Bewertungsregeln nicht möglich ist. Und nicht zuletzt muss die Unternehmensrechnung muss schlanker gemacht werden (lean accounting). Andernfalls haben Kleinunternehmen Probleme Gleichgewichte herzustellen.
Smart Glasses haben das Potenzial, die Einarbeitungsphase von Mitarbeitern durch eine kontextsensitive Informationsversorgung und Kommunikation direkt im Blickfeld des Nutzers zu erweitern und zu verbessern. Im Rahmen eines gestaltungsorientierten Ansatzes wird das Einsatzszenario mit Hilfe von Experteninterviews analysiert und durch fachbezogene Literatur strukturiert. Als Resultat liefert dieser Beitrag spezifische Anforderungen an Smart-Glasses-basierte Assistenzsysteme in der Einarbeitungsphase von Mitarbeitern am Beispiel der Logistik-Branche aus Sicht der Praxis. Zusätzlich werden eine entsprechende Konzeption mit anschließender Evaluation eines korrespondierenden Systems sowie die dafür spezifizierten Kollaborationsfunktionen vorgestellt. Die Meta-Anforderungen, die Evaluation des vorgeschlagenen Konzeptes und die identifizierten Kollaborationsfunktionen erweitern die Wissensbasis der Wirtschaftsinformatik hinsichtlich des wenig erforschten Gestaltungswissens für Smart-Glasses-basierte Applikationen. Der Einsatz von Smart Glasses in der Einarbeitung stellt einen nutzenstiftenden Anwendungsfall für diese aktuell noch wenig verbreitete Technologie, sowie eine neue Interaktionsebene und zugehörige Kollaborationsfunktionen in der Einarbeitungsphase von Mitarbeitern dar und ist somit von hoher Relevanz sowohl für die Praxis als auch Wissenschaft.
Am 16.12.2020 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität beschlossen. Dies ist eine Reaktion auf den Bilanzskandal beim ehemaligen DAX-Konzern Wirecard. Mit dem Gesetzentwurf werden eine Reduzierung von Schwachstellen bei der Kontrolle von Bilanzen, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer sowie eine Verbesserung von internen Kontrollen in Unternehmen angestrebt. So sollen der Finanzplatz Deutschland an Integrität sowie Attraktivität gewinnen und verlorenes Vertrauen wieder aufgebaut werden. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit der Entstehung und ausgewählten Inhalten des Gesetzentwurfs und gibt anschließend einen Überblick über die aktuelle Diskussion der Reformpläne in der Literatur.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 19.6.2008 - VI R 33/07, entschieden, dass Aufwendungen eines leitenden Angestellten im Zusammenhang mit der Bewirtung von Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sind. Das Gericht stellt dabei auf zwei Indizien ab, die maßgeblich dafür sind, ob Bewirtungsaufwendungen für Mitarbeiter einer Führungskraft privat oder beruflich veranlasst sind. Dies ist zum einen der Anlass der Feier, zum anderen stellt die Zusammensetzung der Bezüge des Bewirtenden einen wichtigen Faktor dar. Im folgenden Beitrag werden das einschlägige BFH-Urteil vorgestellt und seine Folgen für die Praxis beleuchtet.
Akademische Unternehmensgründungen besitzen für Wirtschaftswachstum und Beschäftigung
unzweifelhaft eine besondere Bedeutung. Grundlage hierfür ist eine nachhaltige Sensibilisierung für
den Gründungsgedanken und das Unternehmertum. Hinsichtlich der Anforderungen an die
Sensibilisierungsmaßnahmen besteht allerdings noch eine Forschungslücke. Der vorliegende Beitrag
beleuchtet auf Basis empirischer Untersuchungen die Frage der Sensibilisierung von
Hochschulangehörigen zum Thema „Unternehmensgründung“. Der Fokus der Betrachtungen liegt
auf den Sensibilisierungsinstrumenten, dem Zeitpunkt der Maßnahmen und den Auswirkungen auf
die Zahl der akademischen Gründungen.
In seinem Urteil vom 19.9.2012 – IV R 45/09 hatte der BFH über die Bilanzierung von Gutscheinen, die einen Anspruch auf eine Preisermäßigung im folgenden Jahr beinhalten, zu entscheiden. Nach der Entscheidung des BFH vom 19.9.2012 – IV R 45/09 sind für Gutscheine, die einen Anspruch auf eine Preisermäßigung im folgenden Jahr beinhalten, im Jahr der Ausgabe keine Rückstellungen zu passivieren. Ebenfalls darf keine Verbindlichkeit bilanziert werden. Auch die Bilanzierung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens ist nicht möglich.
Während Deutschland seine Regelungen zur Erbschaft und Schenkungsteuer zum Jahresbeginn reformiert hat, sind in Österreich die Erbschaft- und Schenkungsteuer mit Wirkung zum 1.8.2008 entfallen. Stattdessen gilt dort seitdem eine Anzeigepflicht für Schenkungen. Nach dieser müssen unter anderem Schenkungen von Kapitalvermögen, Bargeld oder Anteilen an Kapitalgesellschaften bei der Finanzverwaltung gemeldet werden, sofern sie bestimmte Grenzen überschreiten. Die Vorschriften des neuen Schenkungsmeldegesetzes 2008 dienen dazu,dass Verschiebungen von Vermögen nachvollziehbar bleiben. Sie gelten, sofern der Erwerber oder der Zuwender zum Zuwendungszeitpunkt einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat; ein Zweitwohnsitz in der Alpenrepublik ist bereits ausreichend. Durch den vorliegenden Beitrag, in dem die Neuregelungen vorgestellt und eingehend diskutiert werden, soll die in Deutschland nicht umfangreiche Literatur zu dieser Thematik ergänzt werden.
Im Unterschied zu Kapitalgesellschaften existieren für Personengesellschaften international unterschiedliche Besteuerungskonzepte, die sie entweder als transparentes oder als intransparentes Unternehmen qualifizieren. Die daraus oftmals entstehende ungleiche Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften ist wegen der nicht rechtsformneutralen Ausgestaltung der Unternehmensbesteuerung kritisch zu beurteilen. Der folgende Beitrag stellt zunächst die europaweite Vielfalt bei der Besteuerung von Personengesellschaften dar und untersucht anschließend die bestehenden Besteuerungsmodelle im Hinblick auf das betriebswirtschaftliche Kriterium der Rechtsformneutralität. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu untersuchen, ob die in einigen EU-Mitgliedstaaten bestehenden Misch- und Optionsmodelle Ansatzpunkte zur Erfüllung des Kriteriums bieten.
In seinem jüngst veröffentlichtem Urteil vom 17.10.2013 – III R 27/12 hat der BFH entschieden, dass bei einer Photovoltaikanlage, die auf dem Dach eines sonst privat genutzten Gebäudes installiert ist, die anteiligen Gebäudekosten nicht als Betriebsausgaben im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerlich beachtlich sind. Nachfolgend werden das Urteil und seine Praxisfolgen erläutert, die für betroffene Steuerpflichtige auf den ersten Blick nachteilig wirken.
Mit dem Urteil vom 12.08.2004 hat der BFH in einem Altfall entschieden, dass die Unterlassung der nach Einkommensteuerrecht vorgeschriebenen gesonderten Aufzeichnungen von Bewirtungsaufwendungen umsatzsteuerlich keine Besteuerung als Eigenverbrauch rechtfertigt. Zugleich bleibt der Vorsteuerabzug in dieser Situation grundsätzlich erhalten. Der BFH bezieht sich in der Urteilsbegründung insbesondere auf das nach Art. 17 der 6. EG-Richtlinie bestehende Recht aus vollständigen Vorsteuerabzug.
Zum 1.5.2004 haben sich zehn weitere Staaten der Europäischen Union angeschlossen, so dass der Staatenbund nun mehr 25 Mitgliedsländer umfasst. Der Beitritt bewirkte eine erneute Verschärfung der bereits bestehenden Harmonisierungsprobleme im Bereich der direkten Steuern. Vor diesem Hintergrund beschäftigte sich die in englischer Sprache abgehaltene Tagung unter der Leitung von Dr. Mara Pilar Nu´ez Ruiz (ERA) mit den praktischen Auswirkungen der Koexistenz von 25 verschiedenen Steuersystemen in der EU,dem aktuellen Stand der Koordinierung der direkten Steuern und dem Steuerwettbewerb. Dem beschriebenen Problemkreis widmete sich eine sowohl auf Referenten- als auch auf Teilnehmerseite international geprägte Tagung, die den angereisten Experten aus Finanzverwaltung, europäischen Institutionen,Wissenschaft und Wirtschaft ein anregendes Diskussionsforum bot.
Steuergestaltung bei multinationalen Konzernen: kritische Diskussion der deutschen Lizenzschranke
(2017)
Im Rahmen des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.6.2017 (BGBl. I 2017, 2074) wurde die sog. Lizenzschranke eingeführt. Diese schränkt den Betriebsausgabenabzug von Lizenzaufwendungen und anderen Aufwendungen für Rechteüberlassungen stark ein, sofern diese beim Empfänger nicht bzw. nur niedrig besteuert werden und der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG ist. Die Regelung des neuen § 4j EStG ist auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 entstehen und betrifft insbesondere multinationale Konzerne, die sog. "Lizenzboxen' zur systematischen Steueroptimierung nutzen.
In seinem am 15.6.2016 veröffentlichten Urteil vom 8.3.2016[2] hat der BFH klargestellt, dass ein Damnum oder Disagio sofort als Werbungskosten abziehbar ist, sofern der Rahmen des am Kreditmarkt Üblichen eingehalten wird. Wird eine Damnums- oder Disagio-Vereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, ist das ein Indiz für die Marktüblichkeit. Falls der Rahmen des Marktüblichen überschritten wird, entfällt die sofortige Berücksichtigung als Werbungskosten. Es ist durch tatrichterliche Würdigung zu bestimmen, wann dies gegeben ist.
Mit dem am 9.1.2014 veröffentlichten Urteil vom 5.11.2013 hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen, die im Zuge eines Erststudiums entstanden sind, das gleichzeitig Erstausbildung ist und nicht innerhalb eines Dienstverhältnisses erfolgt, nach § 12 Nr. 5 i.V.m. § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG keine vorweggenommenen Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit darstellen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die bereits für Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwendenden gesetzlichen Neuregelungen in § 12 Nr. 5 und § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen.
Mit Beschluss vom 27.9.2012 hat der BFH das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz dem BVerfG zu einer verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegt.[2] Das BVerfG hat nunmehr die Frage zu entscheiden, ob § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des Jahres 2009 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG einer leistungsfähigkeitsgerechten Besteuerung widerspricht. Damit steht das ErbStG in jüngster Vergangenheit abermals auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand.
Mit drei Urteilen vom 11. 11. 2010[1] hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich einer möglichen Anwendung der Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auf zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer aufgegeben.[2] Nach dieser gesetzlichen Regelung bleiben Sachbezüge steuerlich unberücksichtigt, falls die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht überschreiten. Nach aktueller BFH-Rechtsprechung können nunmehr bestimmte Arbeitgeberzulagen wie z. B. Tank- und Geschenkgutscheine steuer- und sozialabgabefreie Sachbezüge sein. Mit seiner Entscheidung hat der BFH erstmals Grundsätze zur Unterscheidung von Barlohn und einem nach dem Einkommensteuergesetz bis zur Höhe von monatlich 44 € steuerfreiem Sachlohn formuliert,[3] die den Unternehmen als Rechtsanwender neue Möglichkeiten eröffnen. Der nachfolgende Beitrag fokussiert die alte und neue Rechtslage und gibt Praxisempfehlungen.
Die OFD Magdeburg weist in ihrer in jüngster Vergangenheit ergangenen Verfügung darauf hin, dass die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung bezüglich der taggenauen Abrechnung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Firmenwagen ausschließlich auf Arbeitnehmer anwendet. Die Grundsätze eines einschlägigen BMF-Schreibens vom 1.4.2011 und der diesem zugrundeliegenden BFH-Urteile gelten dahingegen nicht für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften.
Bei der Abgabe von Speisen und Getränken stellt sich die Frage nach dem richtigen Umsatzsteuersatz. Der EuGH hat dazu in vier Vorabentscheidungsersuchen Stellung genommen. Wie der vorliegende Beitrag aufzeigt, besteht für den Steuerpflichtigen mehr Spielraum, in den Genuss des ermäßigten Steuersatzes zu kommen. Außerdem hat der EuGH für mehr Rechtssicherheit bei der Rechtsanwendung gesorgt.
Mit Urteil vom 22.4.2010 hat der EuGH entschieden, dass die Vorschrift des § 16 Abs. 2 ErbStG des alten und neuen deutschen Erbschaftsteuerrechts nicht europarechtskonform ist. So steht Art. 56 EG i.V. m. Art. 58 EG der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, welche bei der Ermittlung der Schenkungsteuer vorsieht, dass der gewährte Freibetrag im Fall der Schenkung eines im Inland belegenen Grundstücks, wenn Schenker und Schenkungsempfänger ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, geringer ist als der anzuwendende Freibetrag, wenn zumindest eine dieser Personen ihren Wohnsitz im Inland hat. Damit ist abermals eine deutsche Steuerregelung als nicht mit dem Europarecht im Einklang stehend identifiziert worden.
Seit Jahren ist die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ein immer wiederkehrendes Thema in der Fachliteratur. Auch zahlreiche Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt resultieren aus der (Nicht-)Berücksichtigung dieser Aufwendungen. In der Vergangenheit wurden bereits etliche Gerichtsurteile zu unterschiedlichen Fallkonstruktionen aus diesem Bereich gesprochen. Momentan hat das Thema erneut an Aktualität gewonnen. So arbeitet aufgrund der derzeit herrschenden Pandemie eine große Anzahl an Steuerpflichtigen (erstmals) im Homeoffice und wendet sich ratsuchend mit Fragen zu den entsprechenden steuerlichen Folgen an ihre steuerlichen Berater. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich unter Heranziehung einschlägiger Urteile mit der steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, nimmt Stellung zu den Möglichkeiten der steuerlichen Abzugsfähigkeit in der aktuellen besonderen Situation, analysiert diese kritisch und formuliert konkrete Handlungsempfehlungen.
Bereits zum sechsten Mal fand die IStR-Jahrestagung in Berlin mit prominenten Referenten des Fachs statt. In seiner Begrüßungsrede unterstrich Prof. Dr. Franz Wassermeyer die wachsende Bedeutung des Internationalen Steuerrechts und den Einfluss des EuGH auf das nationale Steuerrecht. Dies zeige sich auch an der steigenden Teilnehmerzahl der Tagung und der zunehmenden Abonnentenzahl der IStR. Ziel der Tagung sei es deshalb, die sachliche Auseinandersetzung mit der Thematik grenzüberschreitender Aktivitäten
voranzutreiben und alle Seiten (Verwaltung, Rechtsprechung, Beratung und Wissenschaft) zu Wort kommen zu lassen.
Das Business Model Canvas erfreut sich in der Praxis großer Beliebtheit. Esunterstützt bei der Entwicklung von innovativen Geschäftsmodellen beiNeugründung, kann aber auch zur Evaluation bestehender Geschäftsmodelleeingesetzt werden. Durch das Business Model Canvas ist esmöglich, dieSchlüsselfaktoren eines Geschäftsmodells auf intuitive Weise strukturiert zuvisualisieren. Der vorliegende Beitrag erläutert das Business Model Canvasund nimmt eine kritische Würdigung vor.
Ab dem Jahr 2017 müssen bestimmte große Unternehmen eine nichtfinanzielle
Erklärung veröffentlichen, die berichtspflichtige Aspekte zu Umwelt-, Arbeitnehmer-, und
Sozialbelange sowie Aspekte zur Achtung der Menschenrechte und der Bekämpfung von Korruption
und Bestechung beinhaltet. Dies erweitert die Berichtsanforderungen vor allem mit dem Ziel, die
Informationsbedürfnisse der Interessengruppen zu erfüllen und die Wirtschaft auf eine nachhaltige
Orientierung zu lenken. Ziel dieses Aufsatzes ist es, ausgewählte Osnabrücker Unternehmen
hinsichtlich der Veröffentlichung von MD&As hinsichtlich einer nichtfinanziellen Erklärung zu untersuchen.
Den Schwerpunkt stellt die Analyse der Lageberichte der Unternehmen im Berichtsjahr
2015 dar, um die Frage zu beantworten, ob die Unternehmen bereits in den Jahresabschlüssen
nichtfinanzielle Aspekte veröffentlichen. Dies soll einen Beitrag zur Zukunftssicherung leisten und
als Grundlage für Forschungsarbeiten nach Erstanwendung der neuen Regelungen dienen. Es wird
festgestellt, dass einige der Aspekte bereits in der Berichterstattung angesprochen werden, während
andere Aspekte nicht angegeben sind. Zudem wurde herausgefunden, dass alle analysierten Unternehmen
zumindest spezifische nichtfinanzieller Aspekte angeben. Eine eingehendere Analyse listet
diese Aspekte der einzelnen Unternehmen gesondert auf.
Fallstudien zur Vorabausschüttung eines KMU - Bilanzielle, rechtliche und steuerliche Besonderheiten
(2012)
Ziel des Beitrags ist die Identifikation von Problemen, Meta-Anforderungen und Designprinzipien für den Einsatz von Mixed und Virtual Reality Brillen zur Unterstützung nicht-ärztlichen Fachpersonals bei zahnmedizinischen Hausbesuchen. Im Rahmen von zwei Gruppendiskussionen und einem Experteninterview wurden zunächst mögliche Einsatzszenarien identifiziert. Anschließend wurde eine systematische Literaturrecherche in den Datenbanken CINAHL, Business Source Premier und MEDLINE durchgeführt. In der gefundenen Literatur konnten 14 Probleme bei der Anwendung von Mixed und Virtual Reality Brillen identifiziert werden. Darauf basierend wurden 14 Meta-Anforderungen abgeleitet und in fünf Designprinzipien zusammengefasst. Abschließend wurden die Ergebnisse mit den Spezifikationen der Microsoft HoloLens 2 abgeglichen, um eine Eignung für die Unterstützung der geplanten Hausbesuche festzustellen. Zudem wurde ein Umsetzungskonzept skizziert. Die Ergebnisse dienen als wichtige Empfehlungen für die praxisnahe Umsetzung zukünftiger Konzepte bezüglich der Anwendung von Mixed und Virtual Reality Brillen im (zahn-)medizinischen Kontext. Die Literaturrecherche zeigt eine Forschungslücke im Bereich zahnmedizinischer Hausbesuche auf. Die Ergebnisse dieses Beitrags schaffen daher eine solide Basis für die zukünftige Forschung.
Der Kunde als Dienstleister: Akzeptanz und Gebrauchstauglichkeit von Smart Glasses im Self-Service
(2017)
Mit immer größerer Dringlichkeit beim globalen Klimaschutz gewinnt auch die CO2-Bilanzierung von Unternehmen und Organisationen an Bedeutung. Drei Handlungsempfehlungen gewährleisten, dass aus einer einfachen CO2-Bilanzierung eine systematische CO2-Beratung wird, die im Unternehmen einen effektiven Beitrag zum Klimaschutz leistet.
Das Forschungsprojekt „Dorfgemeinschaft 2.0“ hat zum Ziel, dem Bedürfnis der Bürger_innen nachzukommen, auch im Alter zu Hause wohnen bleiben zu können. Die Gesundheitsversorgung im ländlichen Raum steht im Mittelpunkt. Hierfür werden regional angepasste Lösungsstrategien anhand des Design Science Ansatzes entworfen und individuelle Wünsche und Bedarfe multiperspektivisch in den Blick genommen. Vier der so entstandenen Versorgungskonzepte werden als nutzerorientierte alltags und gesundheitsbezogene Ansätze vorgestellt. Zudem werden die angedachten Kommunikationsstrukturen und das Zusammenwirken der Konzepte als Versorgungsnetz auf dem virtuellen Dorfmarktplatz beschrieben.