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Hintergrund:
Wenn freiberufliche Hebammen die Geburtshilfe aufgeben hat dies in Bayern drastische Konsequenzen. Fast drei Viertel der bayerischen Kreißsäle arbeiten im Belegsystem, d.h. mit freiberuflichen Hebammen im Schichtdienst. Die wissenschaftliche Aufbereitung von Stress bei der Arbeit kann dazu beitragen, die Abwanderung freiberuflicher Hebammen aus der Geburtshilfe zu erklären.
Ziel:
Das Ziel war die Messung der Prävalenz von Gratifikationskrisen nach Siegrist als Prädiktor für zukünftige Berufsausstiege freiberuflicher Hebammen in Bayern.
Methodik:
Das Modell der Effort-Reward Imbalance (ERI) misst die Ratio aus beruflicher Verausgabung und dafür erhaltener Belohnung. Erhöhte ERI-Ratio Werte (≥1) weisen auf Gratifikationskrisen hin, welche als Prädiktor für Arbeitsstress und daraus resultierende Berufsausstiege gewertet werden können. Die Prävalenz solcher Gratifikationskrisen wurde in einer onlinebasierten Querschnittstudie an einer Stichprobe von 107 freiberuflichen Hebammen in Bayern gemessen.
Ergebnisse:
Die befragten Hebammen (N=45) hatten im Jahr 2013 im Median 50 Geburten betreut (SD 54,6) und hatten 10 Jahre Berufserfahrung (SD 9,7). Die Prävalenz von Gratifikationskrisen betrug in der Gesamtstichprobe 73% (n=33), im Median 1.2 (SD 0,3). Als belastend gaben die befragten Hebammen ihre finanzielle Entlohnung an und dass sie eine Verschlechterung ihrer beruflichen Situation erwarteten. Freiberufliche Hebammen im Kreisssaal-Schichtdienst gaben außerdem den Faktor „Zeitdruck“ als besonders belastend an. Als Belohnungsfaktor nannten die befragten Hebammen die Anerkennung von Kolleginnen und Kollegen und anderen beruflich wichtigen Personen.
Schlussfolgerung:
Für die Mehrheit der befragten Hebammen in der Geburtshilfe stehen berufliche Verausgabung und dafür erhaltene Gegenleistungen nicht im Verhältnis. Die hohe Prävalenz von Gratifikationskrisen in der Stichprobe kann als Prädiktor für zukünftige Berufsausstiege interpretiert werden. Dies ist ein deutlicher Hinweis auf zukünftige Leistungseinschränkungen in der Geburtshilfe in Bayern.
Die Deutsche Gesellschaft für Hebammenwissenschaft e.V. (DGHWi) verfolgt die Entwicklung rund um den Deutschen Qualifi-kationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) mit großem Interes-se. Die DGHWi begrüßt die mit Stand vom 1.5.2013 vereinbarte Zurückstellung der Zuordnung der bundesrechtlich geregelten Ge-sundheitsfachberufe. Die ursprünglich geplante Zuordnung des Hebammenberufs auf DQR Niveaustufe 4 wird als unvereinbar mit der hohen Anforderungsstruktur der Qualifikation der Berufsgruppe betrachtet. Darüber hinaus ist diese Zuordnung nicht mit der zuneh-menden Qualifizierung von Berufsangehörigen auf tertiärem Bil-dungsniveau vereinbar. Die DGHWi plädiert mit Nachdruck für eine Höherstufung der derzeitigen beruflichen Erstqualifikation von Heb-ammen* an Berufsfachschulen auf DQR Niveau 5 und fordert wie-derholt die komplette Anhebung der Hebammenausbildung auf Bachelorniveau, das der Qualifikationsstufe 6 im DQR entspricht.
Die Deutsche Gesellschaft für Hebammenwissenschaft e. V. (DGHWi) fordert den EU-Ministerrat und das Europaparlament auf, der Änderung der europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie zuzustimmen. Die DGHWi e. V. fordert die Bundesregierung auf, die in der Neufassung der europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie vorgesehene Anhebung der Schulausbildung von zehn auf zwölf Jahre unter der Prämisse der Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung umzusetzen.
Hintergrund/ Antrag der Bundestagsfraktionen vom 08.11.2011:
Von den Fraktionen CDU/CSU, FDP, SPD und Die Linke wurde am 08.11.2011 ein Entschließungsantrag an den Deutschen Bundestag eingereicht, der sich gegen eine Anhebung der schulischen Anfor-derungen als Zugang zur Ausbildung in der allgemeinen Gesund-heits- und Krankenpflege sowie zur Hebamme/ Entbindungspfleger von zehn auf zwölf Schuljahre ausspricht. Begründet wird der An-trag mit der hohen Qualität der Ausbildung in diesen Bereichen, die eine Anhebung der Zugangsvoraussetzungen nach Ansicht der Antragsteller überflüssig macht. Zudem würde durch die Anhebung der schulischen Anforderungen der Kreis der potenziellen Bewerbe-rinnen und Bewerber eingeschränkt und dadurch der Fachkräfte-mangel in der Pflege verschärft. Der Antrag wurde am 9.11.2011 im Ausschuss „Gesundheit“ des Bundestages verabschiedet.
Die Deutsche Gesellschaft für Hebammenwissenschaft (DGHWi) begrüßt die im Juli 2012 verabschiedeten Empfehlungen des Wissenschaftsrates (WR) zu den hochschulischen Qualifikationen für das Gesundheitswesen, hält jedoch Differenzierungen bei der Betrachtung der einzelnen Gesundheitsfachberufe für geboten und bezieht im folgenden Stellung zu den grundlegenden Aspekten, die sich auf die Entwicklung des Hebammenberufes bzw. die Hebammenwissenschaft beziehen.
Soziale Benachteiligung und Schwangerschaft : Was wissen wir über die Bedürfnisse der Frauen?
(2012)
Hintergrund: Im Zuge der weltweiten Flüchtlingsbewegungen ist in den letzten Jahren eine hohe Anzahl an geflüchteten Personen nach Deutschland gekommen. Laut amtlicher Statistik lebten Ende 2018 ca. 1.780.000 Schutzsuchende in Deutschland (Statistisches Bundesamt 2019). Der Anteil weiblicher Schutzsuchender beträgt ca. 37,4 Prozent. Zirka 51 Prozent der geflüchteten Frauen, die in Deutschland ankommen und Asyl beantragen, befinden sich im gebärfähigen Alter zwischen 15 und 45 Jahren (Statistisches Bundesamt 2019a; _b). Darüber, wie viele schutzsuchende Frauen schwanger eingereist sind oder zum Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in der Erstaufnahmeeinrichtung schwanger geworden sind, liegen keine Daten vor. Ebenso fehlen bisher in Deutschland repräsentative gesundheitsbezogene Daten von Schutzsuchenden (Frank, Yesil-Jürgens & Razum et al. 2017). Insbesondere zu den gesundheitlichen Problemlagen und Bedürfnissen von schutzsuchenden Frauen im Bereich Schwangerschaft, Geburt und postpartaler Phase liegen keine Erkenntnisse vor (Bozorgmehr, Mohsenpour & Saure et al. 2016; Heslehurst, Brown & Pemu et al. 2018). Internationale Studien deuten allerdings darauf hin, dass die gesundheitsbezogene Bedarfslage schutzsuchender Frauen komplex ist (Gagnon, Zimbeck & Zeitlin et al. 2009;van den Akker & van Roosmalen 2016). Die systematische Identifizierung von Versorgungsbedarfen und eine bedarfsgerechte Versorgungsplanung sind deshalb derzeit kaum möglich (Mörath 2019). Aus rechtlicher Perspektive ist diese unbefriedigende Situation ebenfalls problematisch (Klotz 2018). Die Umsetzung des völkerrechtlich bindenden internationalen Rechts auf ein für sie [Anmerk. d. V. : die Person] erreichbares Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit (BGBI. 1976), welches von Deutschland 1976 ratifiziert wurde, sowie des UN-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Diskriminierung der Frau von 1979 (BGBI. 1985) und der in der EU-Richtlinie 2013/33/EU in Kapitel IV aufgeführten Bestimmungen für schutzbedürftige Personen erfordert für diese spezifische Personengruppe vielfache Bemühungen. Denn die Förderung und Verbesserung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit bzw. Rechte von schutzsuchenden Frauen kann einen Beitrag zu ihrer gesellschaftlichen Integration nach sich ziehen (Janssens, Bosmans & Temmerman 2005). Zuzüglich zur rechtlichen Situation schutzsuchender Frauen gilt das Recht ihrer Kinder auf Gesundheit. Im Artikel 24 der UN-Kinderrechtskonvention (UN, Committee on the Rights of the Child 2013) ist dieses verankert und unterstreicht u. a. für die Vor- und Nachsorge relevante Versorgungsbereiche wie z. B. prä- und postnatale Versorgung der Mütter, Aufklärung über Gesundheit und Ernährung u. w. m. (Deutsches Institut für Menschenrechte 2017).